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Ehrenamtliche Arbeit ab 14 / Unfallversicherung

1. August 2010 18:49 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist meine 14-jährige Tochter bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Tierheim unfallversichert?

Grundsätzlich greift eine Unfallversicherung in der Regel auch bei Jugendlichen unter 16 Jahren. Sollte das Tierheim hier einen Vertrag mit solch einer Ausnahme unterzeichnet haben, übernimmt die Krankenkasse die Kosten.

Sehr geehrte Dame,
Sehr geehrter Herr,

meine Tochter ist 14 Jahre alt und arbeitet als ehrenamtliche Mitarbeiterin in einem Tierheim 1 x in der Woche.

Man sagte uns, sie sei jedoch erst ab 16 Jahren dort unfall-
versichert.

Meine Tochter hatte nun einen kleinen Unfall, der auf Anraten
des Tierheimes im Krankenhaus versorgt wurde (reine Wund-
versorgung).

Wenn die Unfallversicherung des Tierheims nicht zahlt,gehen die Kosten dann auf die Krankenkasse über?

Was sollte ich bei diesem "ehrenamtlichen Arbeitsverhältnis" u.U.
beachten? Soviel ich weiß, können Jugendliche ab 14 Jahren schon arbeiten. Gibt es da Einschränkungen?

Vielen Dank & mit besten Grüßen

1. August 2010 | 19:38

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


die Ansicht, dass die Unfallversicherung erst ab dem 16 Lebensjahr eingreift, kann ich so nicht nachvollziehen; hierzu sollten Sie sich unbedingt den dort abgeschlossenen Versicherungsvertrag vorlegen lassen.

Gäbe es widererwartend dort tatsächlich einen solchen Ausschluss, tritt aber die Krankenkasse ein, so dass Sie insoweit finanziell nichts auszustehen haben.


Die Einschränkungen gegenüber Jugendlichen ergeben sich aus dem Jugendschutzgesetz, dem jugendarbeitsschutzgesetz, wonach Kinder und Jugendliche unter 15 Jahren keiner Erwerbstätigkeit nachgeben dürfen; bei ehrenamtlichen Tätigkeiten greift dann diese Mindestgrenze nicht, dort müssen die Kinder mindestens das 13. Lebensjahr vollendet haben.


Es sollte darauf geachten werden, dass nicht nur Rechte und Pflichten festgelegt werden, sondern - wie dieser Fall zeigt - auch ausreichend Versicherungsschutz besteht.

Die gesetzlichen Vorgaben nach den oben genannten Normen müssen eingehalten werden; die Tätigkeit muss leicht sein und darf Sicherheit, Entwicklung und Gesundheit des Kindes nicht gefährden. Auch ist zu beachten, dass der Schulbesuch nicht negativ beeinflusst wird.


Gute Besserung für Ihre Tochter.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle


ANTWORT VON

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