Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:
Den Ausschluss des Zugewinns (über Gütertrennung) halte ich an und für sich für unproblematisch. Ebenso unproblematisch ist es, wenn Sie ein Inventar anfertigen, dass alle vor der Ehe erworbenen Gegenstände dann auch später weiterhin in Ihrem Eigentum sein werden.
Zutreffend erkennen Sie jedoch, dass eine „Nullösung“ (Unterhalt) nicht von der Rechtsprechung anerkannt wird. Einen Ausschluss jedweden Unterhalts, vor allem wegen Krankheit oder Betreuung eines Kindes werden Sie nicht vereinbaren können. Dementsprechend ist eine Unterhaltsvereinbarung derzeit wohl nicht durchsetzbar. Auch eine antizipierte Regelung wegen der Ermöglichung eines Studiums halte ich derzeit für nicht durchsetzbar. Wenn Sie aber während der Ehe eine entsprechende Versorgung der Dame schaffen bzw. diese weitgehend finanziell unabhängig wird, könnte ein Verzicht auf Aufstockungsunterhalt möglich werden. Interessant wäre insoweit durchaus eine private Absicherung. Eine Rentenversicherung alleine wird aber nur dann genügen, wenn im Trennungszeitpunkt durch diese eine unabhängige Versorgung der Partnerin ermöglicht wird Ein Verzicht auf Betreuungsunterhalt wird aber im Zweifel nie durchgreifen.
Bitte lassen Sie ich im Hinblick auf die als möglich erkannten Gegenstände ausführlich bei einem Kollegen Ihres Vertrauens (vor Ort) beraten!
Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mail(at)<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!
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