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Ehevertrag - modifizierte Zugewinngemeinschaft - fairer Ausgleich

10. Juni 2009 10:00 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Ich habe zwei Fragestellungen:

1.)
Meine zukünftige Frau und ich haben vor, einen Ehevertrag in Form der modifizierten Zugewinngemeinschaft zu schließen. Meine zukünftige Frau ist an Kommanditgesellschaften beteiligt und wird weitere Beteiligungen erben. Diese sollen aus dem Zugewinn herausgenommen werden. Andere Zugewinne auf Seiten meiner Frau werden im Falle einer Scheidung im Sinne der Zugewinngemeinschaft berücksichtigt.

Die Formulierung im Vertragsentwurf von meiner Frau lautet: „Die gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen der Frau X und zwar die gegenwärtigen wie auch die zukünftigen durch Erbgang erlangten Beteiligungen an den Kommanditgesellschaften XYZ sind bei der Errechnung des eventuellen Zugewinnes nicht zu berücksichtigen. Dies betrifft auch alle Kapitalkontenguthaben bei diesen Gesellschaften, soweit diese durch nicht ausgeschüttete Gewinne entstanden sind.“

Zum Ausgleich für mich soll mein eventueller Zugewinn bis zu der Höhe des Wertzuwachses dieser Beteiligungen meiner Frau ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Die Formulierung lautet: „Andererseits wird ein Zugewinn im Vermögen des Mannes Y nicht berücksichtigt, soweit er nicht den nach der vorstehenden Bestimmung bei der Frau X nicht anzurechnenden Zugewinn (Wertzuwachs) durch die vorgenannten Beteiligungen der Frau X übersteigt.“

Darüber hinaus möchten meine Frau und ich eine weitere Vereinbarung treffen, die ausgleichend für mich wirkt. Sie hat ja durch die Gesellschaftsbeteiligungen bereits ein sattes Vermögen und damit eine gute Altersvorsorge.

Zum Beispiel ist meine Frau bereit im Falle der Scheidung auf ihre Hälfte an unserem Haus zu verzichten. Noch haben wir kein Haus, aber nehmen wir an, wir kaufen zukünftig ein Haus im Wert von z.B. 200.000.- wovon wir beide jeweils 50 % bezahlen. Sie würde im Falle der Scheidung ihren Eigentumsanteil an mich abgeben.
WIE KANN MAN DAS FORMULIEREN? Natürlich immer mit dem Zusatz dass mein Zugewinn zum Zeitpunkt der Scheidung nicht höher ist als ihr - nicht zu berücksichtigender - Wertzuwachs an den Gesellschaftsbeteiligungen.

Kann man diese Formulierung auch so verfassen, dass diese nicht nur ein zukünftiges Haus sondern auch zukünftige andere gemeinsame Investitionen (Aktien, Gesellschaftsbeteiligungen, andere/gewerbliche Immobilien etc.) umfasst? Hierbei sollen nur Investitionen, Eigentumserwerbe etc. umfasst sein, die ich mit meiner Frau gemeinschaftlich tätige. Alleinige Investitionen meiner Frau bleiben unberührt, hieran soll sie ihr Eigentum behalten.

Bitte machen Sie einen Formulierungsvorschlag!
Haben Sie darüberhinaus noch Tipps oder spontane Ratschläge was ich noch beachten sollte?

2.)
Am Schluss des notariellen Ehevertrages steht: „Den Wert unseres beiderseitigen Vermögens geben wir im Kosteninteresse mit xxx EUR an.“
Inwieweit ist diese Angabe rechtlich relevant? Würde die Angabe im Falle der Scheidung zur Errechnung des Zugewinns herangezogen werden, ist sie also bindend?
Ist es für mich besser den Minimal- oder den Maximalwert meines Vermögens anzugeben? In Bezug auf die Notarkosten hat mein Vermögen nur geringfügigen Einfluss.
Was passiert wenn der angegebene Wert falsch ist?

10. Juni 2009 | 11:40

Antwort

von


(2984)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

die von Ihnen gewünschte Regelung betreffen im Grunde weniger die Frage des Zugewinnes, sondern wie mit gemeinschaftlich geschaffenen Vermögen verfahren werden soll, das im Miteigentum beider Eheleute stehen soll; bzw. wenn beide Forderungsberechtigte sind.

Grundsätzlich würden auch gemeinsam geschaffene Vermögenswerte in den Zugewinn fallen. Diese gilt für das genannte Haus und auch für die gemeinsamen Werte, wie Aktien, Beteiligungen etc.. Auf Seiten beider Eheleute wären diese Werte im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen. Die Begrenzung auf Ihrer Seite ist eine Berechnungsvorgabe, damit einhergehend ein Teilausschluss, ändert aber nichts an der Tatsache, dass diese Werte zunächst im Zugewinn zu berücksichtigen wären. Über die Begrenzung würde dann die Korrektur der bei Ihnen ermittelten Werte erfolgen.

Nach Ihrer Darstellung soll bei gemeinsam angeschafften Vermögenswerte hingegen eine Regelung gefunden werden, dass Ihre Frau sich verpflichtet Ihnen den ihr zustehenden Miteigentumsanteil und/oder Forderungsanteil überträgt; so wie ich Sie verstanden habe NICHT gegen Zahlung einer Ausgleichsforderung, sondern unentgeltlich. Diese soll dem Ausgleich dienen und Ihnen auch die Möglichkeit geben, geschaffenes Vermögen für die Zukunft zu erhalten.

Ihre Frau müsste daher die Verpflichtserklärung angeben, Ihnen den ihr zustehenden Miteigentumsanteil und/oder Forderungsanteil unentgeltlich zu übertragen.

Sie haben aber auch die Möglichkeit auch diese Werte aus dem Zugewinn ganz herauszunehmen und zu vereinbaren, dass im Falle der Scheidung der Ehe Ihre Frau sich verpflichetet Ihnen bestehende Miteigentumsanteile und /oder Forderungsrechte unentgeltlich zu übertragen.

Sollen die Werte nicht dem Zugewinnausgleich entzogen werden, findet dieser unter der genannten Einschränkung der Begrenzung für verbleibende Vermögenserte statt. Zusätzlich kann dann vereinbart werden, dass sich Ihre Frau verpflichtet Ihnen Miteigentumsanteile und/oder Forderungsrechte unentgeltlich zu übertragen.

Dieses hat auch den Vorteil, dass es im Falle einer Trennung/Scheidung nicht mehr zu Auseinandersetzung kommt, wer bei Miteigentummsanteilen etc. welchen Anteil übernimmt. Darüber kommt es häufig zu erheblichen Problemen; insbesondere wenn die Frage einer Ausgleichszahlung im Raum steht.

Zu bedenken ist aber auch, dass die Regelung Ihre Frau benachteiligen könnte. Kommt es bei der Berechnung von Zugewinnausgleichsansprüchen zu einer Ausgleichszahlung durch Ihre Frau, hätte sie zum einen diese zu leisten und darüberhinaus noch die Anteile zu übertragen. Zumindest sollten Sie darüber nachdenken, auch wenn Sie davon ausgehen, dass die Versorgung Ihrer Frau gesichert sein wird.

Die konkrete Formulierung kann nur nach einem Gespräch, das Sie mit dem Notar führen müssen, erfolgen. Es wird auch davon abhängig sein, wie Sie sich die Behandlung der gemeinsamen Vermögenswerte im Zugewinn vorstellen. Deswegen können meine Vorgaben nur einen groben Anhaltspunkt darstellen. Dieses gilt insbesondere auch deswegen, weil eine konkrete Formulierung die Kenntniss des gesamten Vertrages voraussetzt.


Die Angaben der Vermögenswerte sind, wie Sie bereits ausführen, zum einen für die Vergütung des Notars maßgeblich. Bei der gewählten Formulierung "im Kosteninteresse" wird bereits deutlich, dass die Angaben gering gehalten sind. Insoweit ist die Angabe auch nicht bindend für spätere Ausgleichsansprüche. Im übrigen können sich die Werte grundsätzlich bis zur tatsächliche Eheschließung auch noch ändern. Der Wert kann allenfalls als Indiz herangezogen werden, wenn es später zu Auseinandersetzung hinsichtlich des Anfangsvermögens kommen sollte.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle




Rückfrage vom Fragesteller 23. Juni 2009 | 15:27

Sehr geehrte Frau True-Bohle,

leider gab es Ihrerseits keinen konkreten Formulierungsvorschlag. Ihre Antwort hat uns dennoch weitergeholfen, so dass wir nun folgende Formulierung in unserem Vertrag gewählt haben:

"Die Frau X verpflichtet sich bei gemeinschaftlich mit dem Mann Y angeschafften Vermögenswerten die ihr zustehenden Miteigentumsanteile und Forderungsanteile im Falle einer Scheidung der Ehe auf den Mann Y unentgeltlich zu übertragen, sofern der bei der Frau X nicht anzurechnende Zugewinn um diese Ansprüche höher ist als der Zugewinn des Mannes Y. Dies gilt nicht für Vermögenswerte die nicht gemeinsam angeschafft wurden. Die von der Frau X unentgeltlich zu übertragenden Anteile sind dann bei der Errechnung des eventuellen Zugewinns bei der Frau X nicht zu berücksichtigen."

Halten Sie diese Formulierung für ausreichend bzw. eindeutig genug?

Unser Ehevertrag enthält inhaltlich nicht mehr, als das was bereits oben in der Frage enthalten ist.

Mit freundlichen Grüßen
der Ratsuchende

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juni 2009 | 18:55

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn nichts weiteres in dem Vertrag geregelt worden ist, ist die Formulierung so nach Ihren Angaben korrekt.

Wie ich bereits ausgeführt hatte, ist ein konkreter Formulierungsvorschlag so nicht möglich. Es bedarf dazu einer weitergehenden Beratung. Daher ist es hier ja auch eine Erstberatungsplattform.

Allerdings dürfte es keine Bedenken an Ihrem Vorschlag geben, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle

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