Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
So wie Sie den Sachverhalt schildern, gehe ich davon aus, dass hier eine polizeiliche Gewaltschutzanordnung zu Ihrem Nachteil ergangen ist. Zunächst dürfen Sie sich Ihrer Frau nicht bis zum 17.02.2012 nähern. Es ist gut möglich, dass Sie sich auch weiterhin nicht nähern dürfen, da Ihre Frau womöglich eine weitergehende Gewaltschutzordnung vor Gericht gegen Sie erwirkt hat. Erfragen Sie bei Ihrem zuständigen Amtsgericht, ob eine gerichtliche Gewaltschutzordnung, die über den 17.02.2012 hinausgeht, gegen Sie vorliegt. In diesem Fall dürften Sie sich Ihrer Frau und dem Haus weiter nicht nähern.
Dass Sie das Haus bezahlt haben, ist im Moment irrelevant. Sie dürfen trotzdem nicht einfach das Haus betreten, solange eine Gewaltschutzanordnung gegen Sie besteht. Die Eigentumsverhältnisse ändern sich dadurch selbstverständlich nicht; heißt, auch wenn Sie das Haus aktuell nicht betreten dürfen, bleiben Sie immer noch rechtmäßiger Eigentümer, wenn Sie das vorher auch waren.
Ob Sie betraft werden, hängt davon ab, was man Ihnen vorwirft. Dies bleibt hier unklar. Sofern Sie beispielsweise Ihrer Frau gegenüber gewalttätig geworden sind, kann es durchaus zu einer strafrechtlichen Verurteilung kommen, auch wenn Ihre Frau keinen Strafantrag gestellt hat. Das Straßmaß kann hier nicht beurteilt werden, da ja überhaupt nicht klar ist, was man Ihnen vorwirft. Es ist auch nicht klar, ob Sie vorbestraft sind. Grundsätzlich kann hier also alles von einer Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Insofern Sei Ihnen angeraten, sich an einen Anwalt vor Ort zu wenden, der Akteneinsicht beantragen kann und Sie auf dieser Basis umfassend beraten kann! Ob Sie womöglich irgendwelche Rechtsmittel einlegen sollten, kann hier ohne Akteneinsicht ebenfalls nicht seriös beurteilt werden. Auch hierzu müsste man wissen, was man Ihnen konkret vorwirft usw. Deswegen nochmals mein Rat, einen Anwalt vor Ort zu beauftragen, der Akteneinsicht beantragt.
Abschließend weise ich Sie darauf hin, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Einschätzung des Sachverhaltes auf Grundlage Ihrer Angaben erfolgen kann. Sollten hier wichtige Informationen hinzugefügt, weggelassen oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung auch völlig anders aussehen.
Ich wünsche Ihnen alles Gute!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt
www.zimmlinghaus.de
10. Februar 2012
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23:08
Antwort
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