Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Der vermeintliche Widerspruch lässt sich anhand Ihrer Sachverhaltsangaben gar nicht auflösen. Grundsätzlich ist der Erwerb von Grundbesitz nämlich von der Frage, wer hierfür bezahlt hat, vollkommen unabhängig (auch als „Abstraktionsprinzip“ bekannt; geben Sie den Begriff einfach mal in einer Internetsuchmaschine ein). Mit anderen Worten: nur weil C und CA die komplette Vergleichsumme in Höhe von DM 100.000,00 bezahlt haben, heißt dies nicht zwangsläufig, dass sie im Grundbuch auch als Eigentümer eingetragen sein müssen. Denn der gerichtliche Vergleich auf Rückübertragung des Eigentums hatte ja nur zwischen A und B seine Wirkung entfaltet. Damit hatte B alleine einen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch. Wenn sie sich im Anschluss entschlossen hat, dem C 1/3 zu überschreiben, so mag dies auf ihrem freien Willen (oder einer entsprechenden Vereinbarung zwischen B und C geschehen sein).
CA haftet auch bei einer Teilungsversteigerung weiterhin für den von ihm aufgenommenen Kredit. Denn dieser ist nach Ihrer Schilderung nur von CA aufgenommen worden. Es handelt sich dabei um ein schuldrechtliches Geschäft, welches nur den CA betrifft und das von der Frage, wer welchen Anteil an der Immobilie hat, ebenfalls vollkommen unabhängig ist.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Bitte beachten Sie, dass bei dieser Vorgehensweise weitere Kosten für die Beratung anfallen.
Gerne bin ich auch bereit, die weitere Vertretung und Beratung in der Angelegenheit für Sie zu übernehmen. Sie können mich jederzeit für eine weitere Beauftragung kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen