Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ja, das geht durchaus:
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem oben genannten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, wenn der Sprachkurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
Während des Sprachkurses soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in oben genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht, z. B. Ehegatten- bzw. Familiennachzug.
Letzteres wäre bei Ihrem Ehemann der Fall, wenn Sie deutsche Staatsbürgerin sind.
Zudem muss stets der Lebensunterhalt eines einreisenden Ausländers gesichert sein.
Das können Sie auch als Ehefrau bewerkstelligen, auch für das nachziehende Kind, im Rahmen einer sogenannten vollstreckbaren Verpflichtungserklärung - wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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