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Ehemann und Stieftochter

27. Dezember 2017 15:28 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Hallo, mein Mann kommt von der Karibikinsel Dominica, da es dort kein Göthe Institut gibt würde er gerne hier einen Deutschkurs besuchen. Mit einem normalen Touristenvisa darf er nur 3 Monate bleiben. Habe erfahren, dass er bei der zuständigen Botschaft auch ein Visa beantragen kann um einen Kurs in Deutschland besuchen kann. Er müsste nur einen Nachweis bringen, dass er genug Geld hat um sich zu versorgen zu können. Da er diesen Nachweis nicht erbringen kann ist meine Frage, ob ich als seine Frau auch einen Nachweis über meine Einkünfte vorlegen könnte und mich praktisch für seine Zeit in Deutschland für ihn verantwortlich erklären würde?
Mein Mann hat auch eine 10jährige Tochter. Kann sie nach seiner erfolgreich absolviertebn Deutschprüfung zeitgleich mit ihm ein Visa beantragen? Die Mutter des Mädchens ist mit der übersiedelung nach Deutschland einverstanden.

27. Dezember 2017 | 23:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, das geht durchaus:
Einem Ausländer kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an Sprachkursen, die nicht der Studienvorbereitung dienen, erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis darf zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem oben genannten Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, wenn der Sprachkurs erfolgreich abgeschlossen wurde.
Während des Sprachkurses soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in oben genannten Aufenthaltszweck nur erteilt oder verlängert werden, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht, z. B. Ehegatten- bzw. Familiennachzug.

Letzteres wäre bei Ihrem Ehemann der Fall, wenn Sie deutsche Staatsbürgerin sind.

Zudem muss stets der Lebensunterhalt eines einreisenden Ausländers gesichert sein.

Das können Sie auch als Ehefrau bewerkstelligen, auch für das nachziehende Kind, im Rahmen einer sogenannten vollstreckbaren Verpflichtungserklärung - wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

ANTWORT VON

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