Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frgen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.
B fordert Sie auf, Behauptungen zu unterlassen.
Ein solches Anspruch besteht nur, wenn es dafür eine Anspruchsgrundlage gibt, z.B. § 1004 BGB
oder § 823 BGB
(unerlaubte Handlung).
Ihre Äußerungen müssten widerrechtlich sein.
Nach Ihrer Darstellung haben Sie für die Richtigkeit beide Behauptungen einen Zeugen.
-Das Schutzbedürfnis erlischt nicht dadurch, dass Sie in einem anderen Ort wohnen und mehr als ein Jahr vergangen ist.
-Wenn Sie Anzeige erstatten und den Zeugen benennen, muss er auch Aussagen.
Der Diebstahl geringwertiger Sachen (ca. 30 €) wird nur auf Antrag verfolgt.
Die dreimonatige Antragsfrist ist abgelaufen.
Die Staaatsanwaltschaft müsste schon das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen.
-Sie haben die Möglichkeit, zunächst überhaupt nicht zu reagieren.
Oder aber Sie schildern dem Rechtsanwalt den Sachverhalt aus Ihrer Sicht.
Welche Möglichkeit Sie bevorzugen, müssen/können Sie selbst entscheiden.
Erst wenn Sie Post vom Gericht bekämen, müssten Sie handeln und aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls einen Rechtsanwalt bauftragen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
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