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Ehemaliger Miteigentümer will Schadenersatz und Unterlassung von Behauptungen

| 20. August 2011 12:32 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

folgender Sachverhalt:

Ich bin die Person A.

2 Parteien bilden ein WEG (2-Familienhaus). Es kommt zu diversen Briefen. In einem (Brief 1)schreibt A an B, dass B dafür bekannt sei, dass er vor dem Amtsgericht lüge. Grund: B log bei einem Gerichtsverfahren gegen C (Vorgeigentümer der Wohnung von A) und verlor auch das Verfahren. Allerdings nicht wegen der Lüge sondern schon allein wegen Formfehlern eines Beschlusses.
A verkauft irgendwann die Wohnung und erfährt am Tag des Auszugs von einem Nachbarn, dass B während der Abwesenheit von A aus dem Wasserhahn von A, der sich hinter dem Haus befindet (der von B ist auf der anderen Seite) Wasser abgezapft hat. A schreibt noch einen kurzen Abschiedsbrief (Brief 2) an B, in welchem er den Wasserdiebstahl erwähnt und zieht in einen anderen Ort.

Brief 1 liegt 1,5 Jahre zurück, Brief 2 knapp über 1 Jahr.
Nun bekommt A plötzlich einen Brief vom Rechtsanwalt von B, dass beide Behauptungen jeglicher Grundlage entbehren. Der Rechtsanwalt fordert A auf diese Behauptungen zukünftig zu unterlassen sich bei B zu entschuldigen. Aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes wäre A auch noch verpflichtet die berechneten Gebühren zu zahlen.

1.) A wohnt in einem anderen Ort und hat gar kein Interesse mehr die 2 obigen wahren Tatsachen zu behaupten. Hat B überhaupt ein Schutzbedürfnis? Die Briefe liegen 1 und 1,5 Jahre zurück. C kann bezeugen, dass B gelogen hat (siehe Brief 1)
2.) Am liebsten würde ich (A) Anzeige wegen Wasserdiebstahl erstatten. Ist der Nachbar dann dazu verpflichet dazu eine Aussage zu machen? Er könnte ja dies unter Umständen nicht wollen, da er noch der Nachbar von B ist.
3.) A sieht nicht ein, dass aus seinem Wasserhahn Wasser gestohlen wird und sich dann auch noch dafür entschuldigt und zusätzlich auch noch Schadenersatz leisten soll.

Wie soll sich A am besten verhalten?
Der Anwalt hat eine Frist von einer Woche gesetzt.




20. August 2011 | 13:34

Antwort

von


(1615)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frgen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt.

B fordert Sie auf, Behauptungen zu unterlassen.

Ein solches Anspruch besteht nur, wenn es dafür eine Anspruchsgrundlage gibt, z.B. § 1004 BGB oder § 823 BGB (unerlaubte Handlung).

Ihre Äußerungen müssten widerrechtlich sein.

Nach Ihrer Darstellung haben Sie für die Richtigkeit beide Behauptungen einen Zeugen.

-Das Schutzbedürfnis erlischt nicht dadurch, dass Sie in einem anderen Ort wohnen und mehr als ein Jahr vergangen ist.

-Wenn Sie Anzeige erstatten und den Zeugen benennen, muss er auch Aussagen.
Der Diebstahl geringwertiger Sachen (ca. 30 €) wird nur auf Antrag verfolgt.
Die dreimonatige Antragsfrist ist abgelaufen.
Die Staaatsanwaltschaft müsste schon das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen.

-Sie haben die Möglichkeit, zunächst überhaupt nicht zu reagieren.

Oder aber Sie schildern dem Rechtsanwalt den Sachverhalt aus Ihrer Sicht.

Welche Möglichkeit Sie bevorzugen, müssen/können Sie selbst entscheiden.

Erst wenn Sie Post vom Gericht bekämen, müssten Sie handeln und aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls einen Rechtsanwalt bauftragen.

Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 22. August 2011 | 09:11

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