Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben wie folgt beantworte:
An der Herausgabepflicht des ehemaligen IT-Dienstleisters bzgl. der Paßwörter gibt es keine vernünftigen Zweifel.
Selbst wenn die Pflicht zur Herausgabe der Paßwörter nicht ausdrücklich im IT-Vertrag geregelt war, ergibt sich dies als vertragliche Nebenpflicht nach § 242 BGB aus dem erwähnten Vertrag.
Die Beendigung des Vertrages ist ebenfalls unerheblich, es ist von der Rechtsprechung anerkannt, daß derartige vertragliche Nebenpflichten auch nachvertraglich bestehen.
Daher geht es bei dem o.g. Anspruch lediglich um die Durchsetzung.
Von Telefongesprächen oder auch E-Mails würde ich in diesem Fall abraten, da dies bei gerichtlichen Auseinandersetzungen regelmäßig kein ausreichender Beweis ist.
Aufgrund der Eilbedürftigkeit der ganzen Angelegenheit – und dem Umstand, daß dem Verpflichteten eine Herausgabe ohne großen Aufwand möglich ist – würde ich empfehlen nachweisbar schriftlich per Einwurf/Einschreiben unter Fristsetzung die Herausgabe der Paßwörter zu verlangen.
Kündigen Sie in dem Schreiben gleichzeitig rechtliche Schritte und Schadensersatzansprüche an, wenn die Frist fruchtlos verstreicht (eine kurze Frist von 4-5 Tagen sollte in diesem Fall genügen).
Wenn der ehemalige IT-Dienstleister die Herausgabe verweigert, oder die Frist verstreichen läßt, können Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts eine einstweilige Verfügung im beschleunigten Verfahren bei Gericht beantragen und zusätzlich Schadensersatzansprüche geltend machen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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