Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1.-2.) Vorbehaltlich der Kenntnis des Bescheides der zuständigen Ausländerbehörde und der darin enthaltenen Begründung hinsichtlich des nicht gesicherten Lebensunterhaltes, besteht die Schwierigkeit momentan darin, dass Ihre Verlobte mutmaßlich Ihrer Ausführungen über kein eigenes Einkommen verfügt und daher Ihren Lebensunterhalt nicht allein bestreiten kann. Mangels Heirat besteht auch keine Unterhaltspflicht von Ihnen, mit welcher argumentiert werden könnte.
Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG
gesichert, wenn er ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. In den meisten Fällen wird der Lebensunterhalt als gesichert angesehen, wenn die Regelsätze des SGB II erreicht werden.
Insofern gibt es keine Unterschiede um welche Einkommensart es sich handelt.
3.) Bei der Berechnung des relevanten Einkommens bleiben das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld sowie öffentliche Mittel außer Betracht, die auf Beitragsleistungen beruhen oder die gewährt werden, um den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Da die Nebeneinkünfte offensichtlich nicht hierzu gehören, hätten diese, vorbehaltlich weiterer Argumente, in die Berechnung des relevanten Einkommens einbezogen werden müssen.
4.) Zur Sicherung des Lebensunterhalts kann auch eine regelmäßige Zahlung einer Dritten Person dienen. Eine entsprechende Erklärung sollte schriftlich erfolgen. Zahlungen sollten durch entsprechende Kontoauszüge oder andere Belege über eine gewisse Dauer belegbar sein. Besondere Anforderung an die Person des Dritte sind dabei nicht vorgeschrieben.
5.) Eine gesetzliche Regelung hinsichtlich der Bearbeitungszeit eines solchen Antrages sind nicht gegeben.
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Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterführend, insbesondere im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion, zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Elster,
vielen Dank für Ihre Antwort. Es sind zwei weitere Fragen aufgetaucht:
1) bei dem Vergleich des Bedarfes mit den Einkünften nach SGB werden meines Wissens von den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit die Freibeträge abgezogen, was bei "sonstigen Einkünften" (zu den auch Stipendien gehören) nicht passiert. Ist es richtig?
2) Das weitere Argument bei den Nebeneinkünften bestand darin, dass meine Nebentätigkeit durch einen 6-Monate-Vertrag geregelt wird; allerdings habe ich seit 2 Jahren regelmäßig alle 6 Monate ihn verlängert. Gilt dies als Beleg für voraussichtlich stabile Lage?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die kostenlose Nachfragefunktion dient der Beantwortung einer Verständnisfrage hinsichtlich der bereits gegebenen Antwort.
Sie führen nicht nur einen neuen Sachverhalt ein, sondern stellen ebenfalls mehrere neue Fragen.
Daher kann eine Beantwortung im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion leider nicht erfolgen. Ich bitte diesbezüglich um Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
Maik Elster
Rechtsanwalt