Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da der Sohn noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat richtet sich der Familiennachzug zu Ausländern nach §§ § 32
i.V.m. § 27 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG
. Für Kindernachzug gelten die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG
sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG
.
Es reicht aus, dass der Unterhalt des Ausländers zu dem das minderjährige Kind zieht gesichert ist und ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.
Im Hinblick auf den Wohnraum sehe ich keinerlei Probleme.
Bezüglich Ihrer Fragen im Hinblick auf den Lebensunterhalt sehe ich auch keine Probleme. Im Normalfall dürfte der Ausländer keine Leistungen nach SGB II (sog. Hartz IV) in Anspruch nehmen.
Ab welchem Betrag der Unterhalt gesichert ist kann nicht pauschal beziffert werden. Der Unterhalt muss sowiet gesichert werden, dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden können.
Zur Zeit sehe ich Ihr beider Lebensunterhalt als gesichert an. Darüber hinaus muss die Ausländerbehörde bzw. das Auswärtige Amt eine Prognoseentscheidung treffen im Hinblick auf die Sicherung des Lebensbedarfs für die Zukunft.
Diese dürfe bei Ihnen äußerst positiv ausfallen, da Sie bereits mehrere Möglichkeiten geschildert haben um den Lebensbedarf zu sichern.
Beachten müssen Sie, dass es nicht ausreichend ist wenn man kein Hartz IV bezieht. Man darf auch nicht die Voraussetzungen für den Bezug dieses erfüllen. Da Ihre Ehefrau berufstätig ist und Sie eine großzügige Abfindung erhalten haben, dürfte kein Anspruch auf Hartzt IV gegeben sein.
Sollten die obigen Ausführungen weder erwarten nicht greifen, so besteht gem. § 32 IV AufenthG
die Möglichkeit, unabhängig vom Einkommen das Kind nach Deutschland einwandern zu lassen.
Demnach "kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen".
Dabei handelt es sich aber um eine Einzelfallbetrachtung. Ob die Voraussetzungen erfüllt isnd kann anhand der angegebenen Informationen nicht eingeschätzt werden.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Ihrer Zufriedenheit würde ich mich über eine positive Bewetung Ihrerseits freuen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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Web: https://www.ra-stadnik.de
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Rechtsanwalt Evgen Stadnik
Sehr geehrter Herr Stadnik,
vielen Dank für Ihre Ausführungen. Leider muss ich jetzt doch die Nachfragefunktion bemühen. Die Fragen, die uns brennend interessieren, haben wir in den Spiegelstrichen aufgelistet. Aus Ihrer Antwort kann ich nicht klar ersehen, wie unsere Fragen zu beantworten sind (ja, nein, Summe etc.).
Damit besteht bei uns noch eine erhebliche Unsicherheit, wie wir uns am besten gegenüber der Ausländerbehörde äußern sollten.
Also: Kann in der aktuellen Situation (meine Frau berufstätig, ich auf Jobsuche, Finanzierung des Lebensunterhalts aus ihrem Einkommen und meinem Vermögen) die Ausländerbehörde die Zustimmung verweigern? ja oder nein?
Sollte ja zutreffend sein gehen wir am besten mit einer der beiden möglichen Einkommensvarianten in das Gespräch mit der Ausländerbehörde. Beide Varianten würden wie beschrieben ab circa August wirksam werden, das Gespräch wäre aber vermutlich schon im Mai.
Auch hier wieder die Frage, kann die Ausländerbehörde unter diesen Umständen vorläufig ihre Zustimmung verweigern und zum Beispiel einfordern, das tatsächlich die Situation A oder B nachweislich eingetreten ist.
Herzlichen Dank für Ihre Mühe.
Die Nachfrage beantworte ich wie folgt:
1. Kann die Ausländerbehörde die Zustimmung zum Kindernachzug vom Einkommen abhängig machen?
Ja, das kann sie. Ich sehe aber bei Ihnen keine Anhaltspunkte, dass das Einkommen nicht gesichert ist. Ergänzend können Sie die Ausländerbehörde auf die besondere Härte des § 32 IV AufenthG
verweisen.
2. In welcher Höhe darf die Ausländerbehörde Einkommen fordern?
Ab welchem Betrag der Unterhalt gesichert ist kann nicht pauschal beziffert werden. Der Unterhalt muss sowiet gesichert werden, dass Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden können. Wenn Sie eine Zahl lesen wollen, wird bei ausländischen Studierenden von gesichertem Lebensunterhalt bei etwa 8.000,- € pro Jahr ausgegangen.
3. Ist möglicherweise auch die Einzahlung auf ein Sperrkonto möglich?
Die Möglichkeit besteht. Der Nachweis hinreichender Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis kann durch ein Sperrkonto erbracht werden.
Allerdings sehe ich keinen Bedarf.
4.Wenn ja, in welcher Höhe?
8.000,- € für ein Jahr müssen genug sein.
Im Hinblick auf die von Ihnen aufgeführten Verdienstvarianten, obliegt es Ihnen, für welche Sie sich entscheiden. Jede Einzelne ist gut geeignet um den Unterhalt ausreichend und dauerhaft zu sichern.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage abschließend beantworten.
mit freundlichen Grüßen
Evgen Stadnik
Rechtsanwalt