Sehr geehrter Fragesteller,
ich beantworte gerne Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes.
Die Frage der Zurechnung von Einnahmen hängt davon ab, wer hier Vertragspartner der Kunden wird und die Rechnung an diese schreibt. Wie Sie sich intern entscheiden, wer von Ihnen beiden einen bestimmten Artikel anbietet und damit die Kunden hierfür gewinnt, spielt keine Rolle. Handelt es sich um Barverkäufe, kann niemand später nachprüfen, wer hier der Verkäufer war. Allerdings kann es sich nicht so verhalten, dass im Bereich eines Gewerbes nur Betriebsausgaben entstehen (Wareneinkäufe etc.), die aber im Rahmne des anderen Gewerbe veräußert werden.Dann ist hier ein Vertrag erforderlich, die Veräußerung der Waren an den anderen unter Berücksichtigung der Angaben nach § 14 UStG
. Unter steuerlichen Gesichtpunkten würde das Finanzamt bei einer Überprüfung der Sachverhalte möglicherweise wegen Gestaltungsmissbrauch unter die Lupe nehmen, etwa wenn Einnahmen so gesteuert werden, dass beide Betriebe unter der Grenze bleiben, bei der Gewerbesteuer anfällt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen,
mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrte Frau Zerban,
wir sind beide Vertragspartner der Kunden.
Mein Gewerbe bezieht sich auf ein Schreibbüro, also ganz was anderes.
Kann ich dann das Gewerbe meines Mannes umbennen - und meinen Namen hinzufügen ab 2007?
Danke.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Sie können rückwirkend dies wohl kaum ändern, es geht ja dann nicht nur um eine Umbenennung sondern die Änderung der Rechtsform. Betreiben Sie gemeinsam ein Unternehmen, dann handelt es sich um eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.
Sie schreiben nun selbst, dass Sie eine völlig andere Tätigkeit als Ihr Ehemann ausüben, als Sie zunächst in Ihrer Frage angaben. Er hatte nach Ihren Angaben keine Umsätze, wie konnten Sie dann zugleich Vertragspartner sein? Leider ist Ihre Fragestellung nicht eindeutig.
Ab 2009 können Sie sicher im Rahmen einer gemeinsamen Tätigkeit nach außen auftreten.
Mit freundlichen Grüßen
M. Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin