Sehr geehrte Ratsuchende,
in Beantwortung Ihrer Anfrage teile ich Ihnen folgendes mit:
1. Teil:
Eine Aufhebung der Ehe ist nur gemäß § 1314 BGB
möglich.
Nach dieser Vorschrift ist eine Aufhebung der Ehe unter folgenden Voraussetzungen möglich:
1) ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht volljährig war;
2) ein Ehegatte bei der Eheschließung geschäftsunfähig war;
3) ein Ehegatte, der eine Ehe eingehen will, noch mit einer dritten Person verheiratet ist (Doppelehe);
4) wenn ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie (Kinder – Eltern) sowie zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern besteht;
5) ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie durch Annahme als Kind begründet wurde;
6) ein Ehegatte sich bei der Eheschließung im Zustande der Bewusstlosigkeit oder vorübergehende Störung der Geistestätigkeit befand;
7) ein Ehegatte bei der Eheschließung nicht gewusst hat, dass es sich um eine Eheschließung handelt;
8) ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe durch arglistische Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe vor der Eingehung der Ehe abgehalten hätten;
9) ein Ehegatte zur Eingehung der Ehe widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist;
10) beide Ehegatten sich bei der Eheschließung darüber einig waren, dass sie eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht begründen wollen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nach ihrer Sachverhaltsschilderung meines Erachtens jedoch nicht vor.
Das bedeutet, dass Sie sich ganz normal scheiden lassen müssten.
Ich empfehle Ihnen in diesem Fall, sich dahingehend anwaltlich beraten zu lassen. Suchen Sie sich einen auf das Familienrecht spezialisierten Anwalt vor Ort und lassen Sie sich beraten. Auch wir stehen Ihnen in dieser Angelegenheit gerne mit weiterem juristischen Rat zur Verfügung.
2. Teil
Ich gehe davon aus, dass Sie ein anwaltliches Schreiben meinen. Die Gebühren dafür errechnen sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sie sind abhängig vom sog. Gegenstandswert, also hier, dem Wert des Notebooks.
Sollte es bei einem Schreiben bleiben, wird der Anwalt in der Regel nach Nr. 2402, 2400 VV, §§ 2 II, 13 RVG (Schreiben einfacher Art) abrechnen. Bei einem Wert des Notebooks von ca. 800,-- EUR wären dies beispielsweise 19,50 EUR zzgl. Telekommunikationspauschale (3,90 EUR) zzgl. MwSt. (3,74 EUR). Also insgesamt: 27,14 EUR.
Wird die Kommunikation mit der Gegenseite umfangreicher, erhöhen sich natürlich auch die Gebühren.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
mit freundlichen Grüßen
Weber
Rechtsanwalt
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