Sehr geehrter Fragensteller,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
1. Ihre Exfrau ist erst dann verpflichtet, Arbeit zu suchen, wenn es ihr aufgrund der Erziehung des Kindes zumutbar ist. Die Rechtsprechung geht dabei von folgendem aus:
Eine Erwerbstätigkeit kann bei der Betreuung eines Kindes bis zur zweiten Klasse nicht zugemutet werden. Zwischen acht und elf Jahren kommt es auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Eine abschließende Bewertung kann ich deshalb nicht treffen. Ab dem 11. Lebensjahr ist eine Teilzeittätigkeit grundsätzlich zumutbar, wobei diese nicht den Umfang eines Halbtagsjobs haben muss. Ab dem 15. Lebensjahr ist eine Vollzeitbeschäftigung grundsätzlich zumutbar.
Findet Ihre Exfrau trotz ausreichender Bemühungen keine Stelle, sind Sie weiter zum Unterhalt verpflichtet.
2. Da Ihre Exfrau noch keine Erwerbsobliegenheit hatte – Ihre Tochter hatte ja die zweite Klasse noch nicht vollendet – durfte Sie Ihren Job kündigen.
3. Die Frage, wie lang Sie Ihrer Frau Unterhalt zahlen müssen, hängt nicht vom Alter ihrer Tochter ab. Sie sind grundsätzlich solange zum Unterhalt verpflichtet, solange Ihre Frau bedürftig ist. Eine Begrenzung der Unterhaltspflicht könnte sich aber aus § 1579 Nr. 6
bzw. 7 BGB
ergeben. Danach kann ein Unterhaltsanspruch herabgesetzt, begrenzt oder versagt werden, wenn die Gewährung des Unterhalts grob unbillig wäre. Dies wird von der Rechtsprechung angenommen, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer neuen eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Da es sich aber hier um Rechtsprechung handelt, kann nicht von vornherein angenommen werden, wie sich dies bei Ihnen auswirkt.
4. Als Umgangsberechtigter haben Sie grundsätzlich selbst und in voller Höhe für die Kosten des Umgangs aufzukommen. Nur im Einzelfall spricht die Rechtsprechung bei größeren Entfernungen dem Unterhaltsverpflichteten zu, bei der Unterhaltsbemessung des Kindesunterhalts den Selbstbehalt um die angemessenen Kosten des Umgangs zu erhöhen.
In Ihrem Fall macht dies aber wohl keinen Unterschied, da eine größere Entfernung aufgrund Ihrer Angaben nicht angenommen werden kann und Ihr Selbstbehalt gegenüber einem Kind bei 900 € liegt.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass Sie mit Ihrer geschiedenen Frau eine Regelung bezüglich dieser Kosten finden.
Steuerlich finden die Fahrtkosten, die Sie aufwenden müssen, schon bei dem Kinderfreibetrag nach §§ 31
, 32 Abs. 6 EStG
Berücksichtigung, so dass eine weitere steuerliche Berücksichtigung nicht möglich ist
5. Um weiter ein gutes Verhältnis zu Ihrer Exfrau zu haben, sollten Sie sich möglichst bemühen, immer eine gütliche Einigung zu finden. Ist dies einmal nicht der Fall, sollten Sie gegebenenfalls gemeinsam mit Ihrer Exfrau einen Mediator aufsuchen. Dieser hilft in den meisten Fällen, eine für beide Seiten interessengerechte Lösung zu finden. (Näheres zur Mediation finden Sie auf meiner Homepage www.bgmp.de/fachgebiete/mediation.html.)
6. Das neue Unterhaltsrecht ändert an Ihrer Situation zunächst nichts.
Ziel des neuen Unterhaltsrechts ist es in erster Linie, die Rangfolge der Anspruchsberechtigten an das Kindeswohl anzupassen:
Praktisch relevant wird der Rang eines Unterhaltsanspruchs im Mangelfall. Nach heutiger Rechtslage muss sich das unterhaltsberechtigte minderjährige Kind den ersten Rang mit geschiedenen und aktuellen Ehegatten teilen.
Die künftige Rangfolge wird konsequent auf das Kindeswohl ausgerichtet sein. Denn im Gegensatz zu Erwachsenen können Kinder nicht selbst für ihren Unterhalt sorgen. Daher soll der Kindesunterhalt künftig Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen haben. Damit kann die Zahl minderjähriger Sozialhilfeempfänger reduziert werden. Die Unterhaltsansprüche von Erwachsenen werden demgegenüber nachrangig befriedigt. Aber nicht jeder erwachsene Unterhaltsberechtigte ist in gleicher Weise schutzbedürftig. Auch hier ist das Kindeswohl das entscheidende Kriterium. Vorrang müssen daher alle kinderbetreuenden Elternteile haben, und zwar unabhängig davon, ob sie verheiratet sind oder waren, gemeinsam oder allein ein Kind erziehen. Diese Personengruppe soll sich deshalb künftig im zweiten Rang befinden.
Daraus ergibt sich zunächst aber keine Änderung für Sie. Denn es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Rechtsprechung an den unter Nr. 1 genannten Altersgrenzen etwas ändert.
Ich hoffe, daß meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen,
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
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