Guten Abend,
technisch ist die einfachste und schnellste Lösung oft eine Eheschließung in Dänemark, weil dort viele deutsche Paare ohne aufwändige Botschafts-/Gerichtsverfahren heiraten können und dänische Eheurkunden in der Regel auch in Deutschland anerkannt werden, wenn die Ehe nach dänischem Recht formwirksam geschlossen wurde; die dänische Auslandsvertretung weist explizit darauf hin, dass eine mehrsprachige Heiratsurkunde erhältlich ist und eine zusätzliche Übersetzung oft nicht nötig ist.
Allerdings ist der Haken, dass Deutschland für den deutschen Rechtsbereich grundsätzlich verlangt, dass eine frühere Ehe entweder bereits in Deutschland aufgelöst ist oder die ausländische Scheidung für Deutschland anerkannt wurde; andernfalls würden Sie hier nach deutschem Recht noch als verheiratet gelten und eine neue Ehe könnte als unwirksam angesehen werden.
Es gibt eine wichtige Ausnahme: eine ausländische Scheidung bedarf keiner förmlichen Anerkennung in Deutschland, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Scheidungsstaates hatten und das dortige Gericht zuständig war — ob diese Ausnahme in Ihrem konkreten Fall greift (Sie schreiben, Sie sind doppelter Staatsbürger) ist entscheidend für das Risiko, das Sie eingehen.
Praktisch bedeutet das, wenn Sie die syrische Scheidungsurkunde mit beglaubigten Übersetzungen und gegebenenfalls Legalisation/Bestätigung vorlegen können und daraus klar hervorgeht, dass die Scheidung in Syrien wirksam und nach den dortigen Voraussetzungen rechtskräftig ergangen ist (und die oben genannte Ausnahme zutrifft), steht einer Heirat in Dänemark und der anschließenden Anerkennung der dänischen Ehe in Deutschland in der Regel nichts entgegen; wenn aber die Anerkennung der syrischen Scheidung in Deutschland erforderlich ist oder die Prüfer beim Standesamt Zweifel haben, müssen Sie mit einem förmlichen Anerkennungsverfahren nach §107 FamFG rechnen, das Zeit, amtliche Urkunden aus Syrien, beglaubigte Übersetzungen und teilweise Prüfungen durch die Landesjustizverwaltung verlangt und nicht garantiert schnell oder problemlos verläuft.
Klären Sie daher zuerst schriftlich/telefonisch mit dem für Sie zuständigen Standesamt, welche konkreten Unterlagen es zur Feststellung der Ehefähigkeit von Ihnen verlangt (Ehefähigkeitsnachweis / Ledigkeitsnachweis) und ob es für den von Ihnen geplanten Fall die Anerkennung der syrischen Scheidung voraussetzt; bringen Sie parallel die syrische Scheidungsurkunde in amtlich beglaubigter Form, eine beglaubigte deutsche Übersetzung und Nachweise zur Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Scheidung zusammen, denn damit lässt sich das Risiko beim Standesamt bzw. bei der Landesjustizverwaltung oft schnell beurteilen.
Fazit:
Option A (Dänemark) erscheint als praktischste Lösung, birgt aber das Rest-Risiko, dass die syrische Scheidung in Deutschland nicht ohne weiteres anerkannt wird; Option B (Heirat in Deutschland) erscheint rechtlich sicherer, verlangt aber vorher klaren Nachweis über das Ende der ersten Ehe (ggf. Anerkennung) und dauert länger; Option C (Heirat in Syrien) bringt die gleichen Anerkennungsfragen mit sich wie B. Entscheidend ist daher aus meiner Sicht das frühzeitige Einholen der konkreten Vorgaben Ihres Standesamts und das Beschaffen der syrischen Scheidungsurkunde mit allen formalen Beglaubigungen, damit Sie genau wissen, ob die Ausnahme greift oder ein Anerkennungsverfahren nötig ist.
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
Meisenweg 14
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Tel: 01722456077
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Valentin-Becker-__l108658.html
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich war bereits Deutscher Staatsbürger zur Zeit der 1. Ehe.
Was könnten für mich die Rechtlichen Folgen sein, wenn ich Option A mache und die Deutschen Behörden von der 1. Ehe später erfahren?
LG
Gerne!
Wenn Sie bereits bei der Eheschließung und Scheidung in Syrien deutscher Staatsbürger waren, dann verlangt das deutsche Recht zwingend eine förmliche Anerkennung der Scheidung durch die zuständige deutsche Landesjustizverwaltung (§ 107 FamFG). Ohne diese Anerkennung gelten Sie nach deutschem Recht weiterhin als verheiratet, auch wenn Sie nach syrischem Recht geschieden sind.
Wenn Sie nun in Dänemark heiraten, dann ist diese Ehe zwar nach dänischem Recht wirksam, aber in Deutschland würden die Behörden prüfen, ob Sie zur Eheschließung überhaupt ehefähig waren. Da Sie hierzulande noch als verheiratet gelten, bestünde die Gefahr, dass die zweite Ehe in Deutschland nicht anerkannt wird. Rechtlich spräche man dann von einer sogenannten „Doppelehe" oder Bigamie. Das hätte mehrere mögliche Folgen: Die Ehe könnte in Deutschland als nichtig behandelt werden, Verwaltungsakte, die auf dieser Ehe beruhen (zum Beispiel Aufenthaltstitel für Ihre Partnerin, Steuerklassenwechsel oder Erbrecht), könnten angefochten oder rückgängig gemacht werden, und im schlimmsten Fall wäre auch eine strafrechtliche Verfolgung wegen Bigamie (§ 172 StGB) möglich, wenn Sie bewusst trotz bestehender Ehe eine neue Ehe schließen.
Praktisch geschieht eine Strafverfolgung in solchen Fällen nicht automatisch, sondern typischerweise erst dann, wenn die Behörden (etwa das Standesamt, Ausländerbehörde oder Finanzamt) Unstimmigkeiten feststellen. Dennoch bleibt das Risiko bestehen, dass Ihre Ehefrau und auch Sie später Nachteile erleiden.
Rechtlich sicher gehen können Sie nur, indem Sie vor einer neuen Eheschließung die syrische Scheidung in Deutschland anerkennen lassen. Das Anerkennungsverfahren ist zwar aufwendig, aber danach wären Sie unzweifelhaft wieder als ledig registriert und könnten ohne rechtliches Risiko erneut heiraten.
Beste Grüße