Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Frage möchte ich gerne wie folgt Stellung nehmen.
Ohne Akteneinsicht kann Ihnen in diesem Rahmen lediglich Grundsätzliches aufgezeigt werden. Daher sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen, der sodann Akteneinsicht beantragen wird.
Grundsätzlich sind Sie als Beschuldigter nicht verpflichtet, sich zur Sache einzulassen und etwas zu sagen. Erst recht müssen Sie keine Angaben machen, mit denen Sie sich selbst belasten könnten. Ihnen steht insoweit ein Aussageverweigerungsrecht zu. Es steht Ihnen gem. §§ 136
, 243 StPO
also frei, ob Sie sich gegenüber der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einem Untersuchungs- oder Haftrichter oder in der Gerichtsverhandlung zu dem Ihnen zur Last gelegten Tatvorwurf äußern. Ob es sinnvoll ist, von dem Aussageverweigerungsrecht tatsächlich Gebrauch zu machen, wird Ihr Verteidiger nach Akteneinsicht einschätzen können. Insbesondere kann dann auch die Tatsache gewürdigt werden, dass Sie das eBay-Konto seitdem nicht mehr benutzt und die Nachrichten des Käufers nicht gesehen haben. Im Allgemeinen ist zu sagen, dass Sie nicht Ihre Unschuld beweisen müssen, sondern Ihnen Ihre Schuld nachgewiesen werden muss, hier insbesondere der Betrugsvorsatz und die Bereicherungsabsicht.
Selbstverständlich werde ich Ihnen als Organ der Rechtspflege nicht anraten können, die Unwahrheit zu sagen. Einmal völlig abgesehen davon gibt es meines Wissens nach ohnehin auch bei einem DHL-Päkchen eine Art Identifizierungscode, Sendungsnummer o.Ä., das jedoch nur bei DHL intern verwendet wird und daher auch nicht auf der Quittung vermerkt ist. Falls meine Vermutung zutrifft, so wird die Staatsanwaltschaft dies im Rahmen ihrer Ermittlungen prüfen.
Abschließend rate ich Ihnen dringend an, einen Rechtsanwalt, idealerweise einen Fachanwalt für Strafrecht, mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Gerne können Sie mich über meine Kanzleiadresse kontaktieren, so dass ich Sie an einen sehr renommierten Strafverteidiger, weiterleiten kann. Mit diesem können Sie nach Akteneinsicht dann auch die Verteidigungstaktik und -strategie erörtern.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für den erhofften Ausgang in dieser Sache wünsche ich Ihnen viel Erfolg und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Welches Strafmaß ist zu erwarten bei Schuldgeständnis unter der Bedingung das der Schaden bereits beglichen wurde?
Sehr geehrter Fragesteller,
die Strafzumessung erfolgt grundsätzlich nach der Schwere der Schuld, § 46 StGB
. Das Gericht hat in gewissen Grenzen ein Ermessen bei der Strafzumessung. Daher kann eine Prognose bezüglich des Strafmaßes nicht abgegeben werden. Eine genauere Einschätzung könnte ohnehin allenfalls erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich sein. Soweit Ihnen ein Betrug gem. § 263 StGB
zur Last gelegt wird, gibt das Gesetz einen Strafrahmen. Dieser liegt bei einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe. Ein Schuldeingeständnis wirkt sich grundsätzlich zu Ihren Gunsten aus und wird bei der Strafzumessung berücksichtigt. Diesbezüglich möchte ich gerne auf § 46 Abs. 2 StGB
verweisen:
„Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters,
die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
das Maß der Pflichtwidrigkeit,
die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie
sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen."
Auszug aus § 263 StGB
(Betrug):
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(…)
Nach wie vor rate ich Ihnen dringend zur Konsultation eines Strafverteidigers.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt