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Ebay - Kauf - Tisch - Vertragserfüllung

19. April 2007 13:40 |
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Internetauktionen


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe vor ca. 2 1/2 Monaten bei Ebay einen Esstisch gekauft -
und sofort überwiesen ( 775,-- € ) ich wurde imnmer wieder mit
der Lieferung vertröstet -daraufhin schrieb ich eine email, dass
ich der ganzen Sache nicht mehr traue und mein Geld zurück haben
möchte sonst gehe ich zur Polizei -

Mein Geld kam umgehend wieder, so dass ich nicht von einem
Betrugsversuch ausgehe. Ich teilte der Firma mit, dass ich aber
auf Vertragserfüllung bestehe und Sie mir den Tisch per
Nachnahme ausliefern sollen - was nun angeblich Mitte Mai
passieren soll-.

Meine Frage kann ich rechtlich auf Vertragserfüllung bestehen ?

19. April 2007 | 14:26

Antwort

von


(110)
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag, wie folgt:

Mit Aufforderung an den Verkäufer, Ihnen den Betrag zurück zu überweisen, haben Sie meines Erachtens erklärt, dass Sie vom Kaufvertrag über den Tisch zurückgetreten wollen.

Unter Rücktritt versteht man die Rückgängigmachung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei.

Nach § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt.

In § 346 BGB sind die Wirkungen des Rücktritts näher beschrieben.

Der Erfüllungsanspruch (Lieferung des Tisches) und das Rücktrittsrecht stehen solange nebeneinander, solange der Gläubiger den Rücktritt noch nicht erklärt hat.
Durch den Rücktritt wird der Vertrag aber in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die beiderseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen, d.h. Ihr Anspruch auf Lieferung ist erloschen.

Ihre spätere Aufforderung an den Verkäufer den Tisch per Nachnahme zu liefern, stellt meines Erachtens ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages dar.
Mit Angabe des voraussichtlichen Liefertermins hat der Verkäufer auch das Angebot angenommen, so dass ein neuer Vertrag zu Stande gekommen ist.
Denn unter einem Vertrag versteht man zwei korrespondierende Willenserklärungen (= Angebot und Annahme).

Im Ergebnis haben Sie also aufgrund der „neuen“ Vereinbarung einen Anspruch auf Erfüllung.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und Ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin Tanja Stiller


Rechtsanwältin Tanja Stiller

ANTWORT VON

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