Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zunächst möchte ich Sie darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch einen Kollegen/ eine Kollegin vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben und dem eingesetzten Betrag, wie folgt:
Mit Aufforderung an den Verkäufer, Ihnen den Betrag zurück zu überweisen, haben Sie meines Erachtens erklärt, dass Sie vom Kaufvertrag über den Tisch zurückgetreten wollen.
Unter Rücktritt versteht man die Rückgängigmachung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages durch einseitige Erklärung einer Vertragspartei.
Nach § 323 Abs. 1 BGB
kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt.
In § 346 BGB
sind die Wirkungen des Rücktritts näher beschrieben.
Der Erfüllungsanspruch (Lieferung des Tisches) und das Rücktrittsrecht stehen solange nebeneinander, solange der Gläubiger den Rücktritt noch nicht erklärt hat.
Durch den Rücktritt wird der Vertrag aber in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt und die beiderseitigen Erfüllungsansprüche erlöschen, d.h. Ihr Anspruch auf Lieferung ist erloschen.
Ihre spätere Aufforderung an den Verkäufer den Tisch per Nachnahme zu liefern, stellt meines Erachtens ein Angebot zum Abschluss eines neuen Vertrages dar.
Mit Angabe des voraussichtlichen Liefertermins hat der Verkäufer auch das Angebot angenommen, so dass ein neuer Vertrag zu Stande gekommen ist.
Denn unter einem Vertrag versteht man zwei korrespondierende Willenserklärungen (= Angebot und Annahme).
Im Ergebnis haben Sie also aufgrund der „neuen“ Vereinbarung einen Anspruch auf Erfüllung.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten und Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
19. April 2007
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14:26
Antwort
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