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Ebay Kauf

4. Oktober 2008 02:08 |
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Kaufrecht


Guten Morgen

ich habe bei ebay ein Auto ersteigert : Forde Escort Bj. 1991. Ich habe vor Gebotsabgabe per email beim Verkäufer nachgefragt was an dem Auto zu reparieren wäre, da der TÜV und die AU im 08/2008 abgelaufen waren. Er schrieb zurück "nichts". Ich habe dann per email vor Gebotsabgabe mit dem Verkäufer vereinbart, das wenn ich das AUto ersteigere er den Wagen über TÜV/AU bringt , die Gebühren dafür trage ich . SOllten für den TÜV/AU noch Reparaturen anfallen übernimmt er diese. DIeses ist alles schriftlich per email erfolgt also belegbar. Der Kauf fand am 18.09.08 statt. ich ahbe das Auto für 311,-€ ersteigert, habe nach dem Kauf sofort den Verkäufer informiert und auchden Abholtermin 6 Tage später verinbaren wollen.
Er schrieb zurück das er aufgrund dessen das er auf Montage ist , den Wagen erst kommende Woche zum TÜV/AU bringen kann.
Ich habe dem dann zugestimmt. Heute hat er mich dann angeschrieben, das er bei TÜV/AU gewesen ist und weder noch bekommen hat. "Querlenker und Achsmanschette kaputt (TÜV), und Kat defekt(AU), er würde TÜV Sachen machen und mit dm KAT müssten wir uns einigen. Also iegentlich habe ich doch einen Kaufvertrag inkl TÜV/AU . Und ich will das AUto mit TÜV/AU haben für 311,- € und wenn er noch 700,-€ vorher reinstecken muss, ist doch nicht mein Problem oder . Ich möchte gerne wissen ob ich ihn dazu zwingen kann , sollte das recht hier auf meiner Seite sein werde ich dieses auch mit Hilfe des Antwortenden Anwalts durchsetzen wollen. WIe sieht es aus mit den Anwaltskosten, bleine ich darauf sitzen.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage ist in der Tat nicht so leicht zu beantworten. Es geht im Prinzip darum, ob Sie einen Kaufvertrag abgeschlossen haben der quasi sagt "ich kaufe von dir das Kfz und du sorgst für TÜV/AU" oder ob der Kaufvertrag eher als bedingt zu verstehen ist i.S.v. "ich kaufe, aber nur wenn TÜV/AU vorhanden, sonst nicht".

Beide Auslegungsvarianten sind auf den ersten Blick möglich und hier dürfte erhebliches Risikopotential liegen. Je nachdem welche Vertragsinterpretation man vertritt bzw. welche sich beweisen läßt, könnte der Vertrag überhaupt unwirksam sein, weil die Vertragsbedingungen (TÜV/AU) bisher nicht eingetreten sind (wodurch Sie auch das Kfz nicht fordern könnten) oder Sie könnten weiterhin das Kfz für 311 € plus TÜV/AU fordern. Bei beiden Varianten käme ggf. ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer in Betracht.

Dass Sie die Vertragsverhandlungen per E-Mail geführt haben, erhöht das Risiko für Sie weiter, weil einfache E-Mails nur eine begrenzte Beweiskraft haben. Da könnte Ihr Gegner einiges leugnen, ohne das Sie den Richter zwingend vom Gegenteil überzeugen können.

Da der Streitwert insgesamt sehr gering ist, würde ich Ihnen eher abraten, die Sache bis zum Äußersten voranzutreiben. Sie müssen sich sonst darauf einstellen, dass die Rechtsverfolgungskosten deutlich über dem Kaufpreis liegen werden. Und Ihr Fall hat aus meiner Erfahrung leider alle "Zutaten" für einen ziemlich ungewissen Ausgang.

Eine Möglichkeit für Sie wäre, den Verkäufer selbst schriftlich anzuschreiben, dort zu vertreten, man habe einen Kauf mitsamt funktionierendem TÜV/AU vereinbart und den Verkäufer dann nochmal aufzufordern, sich darüber zu erklären. Tut er dies mit Ausflüchten kann man zumindest sicher (weil schriftlich) nachweisen, dass in Ihrem Fall kein bedingter Kauf vorliegt bzw. man könnte spätere Einlassungen des Verkäufers dahingehend verhindern. Dann könnten Sie in der Tat gegen den Verkäufer vorgehen. Ob er allerdings auf eine solche "Falle hereinfällt", ist eine andere Frage.

Noch zu den Anwaltskosten: Kommt es zu einem Prozeß hat die unterliegende Partei die Anwaltskosten der siegreichen Partei zu tragen. Wird die Sache außergerichtlich geklärt, bleibt man grdsl. auf seinen Anwaltskosten "sitzen".

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln. Beachten Sie bitte, dass dieses Frageportal den Gang zum Rechtsanwalt nicht ersetzt, sondern allenfalls eine erste Tendenz aufzeigt.

Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Schneider
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 4. Oktober 2008 | 12:24

Vielen Dank für Ihre Antwort

bei den emails handelt es sich nicht um emails im herkömmlichen Sinne sondern um diem KOntaktfunktion bei ebay über der alles an Schriftverkehr gelaufen ist, da denke ich das der ANscheinsbeweis doch wohl für mich spricht. Es wurde folgender Schriftverkehr bezgl. TÜV/AU vor Gebotsabgabe getätigt:
Käufer an Verkäufer: "Hallo würde gerne wissen was repariert werdwn muss um neuen tüv und au zu bekommen
mfg ".
Verkäufer an Käufer: "Meines wissen muß nichts repariert werden er würde so über den tüv kommen ich kann ihnen auch anbieten das ich ihn noch über den tüv bringe das sie dann halt nur den tüv noch zahlen und falls was sein sollte das ich die reperatur zahle. mfg"
Käufer an Verkäufer: "Hallo wären Sie damit einverstanden, wenn ich den Zuschlag bekomme, machen Sie den TÜV und AU (Kosten bezahle ich) nur für evtl. Reparaturen zum Zwecke der TÜV bzw AU Abnahme zahlen Sie ."
Verkäufer an Käufer: "Können wir gerne machen":
also kam sogar der Vorschlag von Ihm.

WIe sieht meine Situation jetzt aus was würde eine erstmal aussergerichtliche Vertetung von Ihnen kosten ungefähr wenn SIe das Mandat übernehmen würden, könnten die KOsten auch dem Gegner auferlegt werden

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 7. Oktober 2008 | 08:10

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Ihrer Sachverhaltsergänzung spricht sicherlich vieles für Sie. Die Frage wird sein, ob Sie diesen Sachverhalt beweisen könnten - wie schon gesagt, haben einfache E-Mails kaum anerkannte Beweiskraft (vielleicht haben Sie ja zumindest Zeugen, die die E-Mail-Korrespondenz ebenfalls kennen) - und ob Sie entsprechende Anwaltskosten und die damit verbundenen Risiken tragen wollen. Denn gerade solche "Kleinverfahren" nehmen immer wieder kuriose Wendungen, weil die Amtsrichter - sagen wir es vorsichtig - bei solchen Fällen nicht immer die notwendige Sorgfalt walten lassen.

Wenn Sie das Auto wirklich haben wollen und auch einer Konfrontation nicht aus dem Weg gehen würden, dann wäre mein Rat zunächst Folgender: Legen Sie dem Verkäufer dar, dass Sie an der Absprache festhalten wollen und er daher das Kfz TÜV & AU-fertig zu reparieren hat (am besten per Telefon, sonst per E-Mail). Weigert er sich, so können Sie den Verkäufer schriftlich (per Einschreiben) und mit Fristsetzung mahnen, seinen Pflichten (hier: Reparatur, TÜV/AU & Übereignung des Fahrzeugs bei Zahlung der TÜV/AU-GEbühren durch Sie) nachzukommen. Setzen Sie die Frist mit ca. 1-2 Monaten an, um sicher zu gehen und schildern Sie ausführlich, warum Sie den Anspruch geltend machen (also in etwa das, was Sie hier geschildert haben). Weigert er sich dennoch, wäre dann der Zeitpunkt gekommen, sich bei einem Anwalt beraten zu lassen, was am besten zu tun ist. Denn dann haben Sie höchstwahrscheinlich auch Einlassungen/Einwendungen des Gegners, die der Anwalt in seine Prüfung miteinbeziehen kann (z.B. im Hinblick auf eine mögliche Insolvenzmöglichkeit Ihres Gegners, die Ihren Anspruch und seine Durchsetzung faktisch unsinnig machen würde).

Die außergerichtlich Geltendmachung Ihres Anspruchs würde bei mir 220 € kosten, da bei solchen Kleinverfahren die gesetzlichen Gebühren nicht mehr kostendeckend sind und für den Anwalt kaum Sinn machen. Ggf. können Sie sich auch einen Anwalt in Ihrer Nähe suchen. M.E. können Sie aber derzeit noch recht gut ohne anwaltliche Unterstützung zurecht kommen. Vielleicht stimmt ja der Verkäufer auf Ihre Forderung hin ohnehin zu. Da kann eine zu frühzeitige anwaltliche Einschaltung auch negative Auswirkungen auf die Verhandlungslage haben.

MfG

Dr. Schneider
Rechtsanwalt

p.s. Ich würde Ihnen auch raten, die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass auch sonst an dem Fahrzeug nicht alles so ist, wie vorgegeben. Wer allein bei der Frage des TÜV derart daneben liegt, wie der Verkäufer, dem kann man kaum noch voll vertrauen.

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