Sehr geehrter Fragesteller,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Sollte der Verkäufer tatsächlich im Rahmen der Auktion nicht unmissverständlich darauf hingewiesen haben, dass sich das Angebot lediglich auf eine Scheibe beschränkt, so ist der Kaufvertrag über die Menge an Scheiben zustandegekommen, von der sie anhand der Auktion ausgehen durften. Insofern kommt auch dem für das Angebot verwendeten Bild eine entscheidende Bedeutung zu, da sich der Käufer auf die Angaben des Verkäufers verlassen kann. Zu diesen Angaben gehört neben der Artikelbeschreibung in Textform eben auch die Beschreibung anhand von Bildern.
Ihnen stehen nun mehrere Möglichkeiten offen: Zum einen können Sie den Verkäufer auf Erfüllung in Anspruch nehmen, d.h. auf Übereignung der vereinbarten acht Scheiben, oder, wenn dieser sich weigert, vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz geltend machen. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach den Kosten, die Ihnen durch die ersatzweise Beschaffung vergleichbarer Scheiben entstehen würden.
Schadensersatz können Sie grundsätzlich nur verlangen, wenn Sie den Verkäufer vergeblich und unter Fristsetzung zur Erfüllung des Kaufvertrages aufgefordert haben. Angesichts der Tatsache, dass sich der Verkäufer offensichtlich weigert, die Scheiben zu liefern und nunmehr sogar behauptet, diese seien zerstört worden, wird eine gesonderte Fristsetzung jedoch vorliegend entbehrlich sein. Im Übrigen würde dem Verkäufer die Zerstörung der Bilder ohnehin nicht weiterhelfen, da ihm diese wohl selbst zuzuschreiben wäre.
Bitte beachten Sie jedoch, dass es sich hierbei lediglich um eine erste Einschätzung handeln kann und eine abschließende Beurteilung erst nach genauer Prüfung aller Einzelheiten Ihres Falles möglich ist.
Selbstverständlich kann ich Ihnen anbieten, diesen Fall zu übernehmen und Ihre Ansprüche gegen den Verkäufer für Sie geltend zu machen. Sie können mich jederzeit per E-Mail erreichen und ab Dienstag auch direkt in meiner Kanzlei anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
C-G-W Rechtsanwälte
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