Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die Verwendung eines fremden Fotos für eine eigene Auktion bei eBay stellt eine Verletzung des Urheberrechtes dar.
Ein Foto ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 oder
§ 72 UrhG
geschützt, was im Ergebnis gleichermaßen zu Schadensersatz- und Unterlassungsansprüchen führt.
Diese kann jedoch nur der Hersteller des Fotos, ggf. durch seinen Rechtsanwalt, geltend machen.
2. Der Schadensersatzanspruch für die Bildnutzung ergibt sich aus § 97 UrhG
.
Dieser wird von den Gerichten bei Verwendung in einer eBay-Auktion jedoch nur mit 20 – 50 € für ein Bild bemessen.
3. Zusätzlicher Kostenersatz für eine anwaltliche Abmahnung (auf Grund des Unterlassungsanspruches) kann dem Grunde nach gemäß § 97a Abs. 1 UrhG
verlangt werden.
Jedoch ist die Summe der anwaltlichen Gebühren, die eingefordert werden können, gemäß § 97a Abs. 2 UrhG
auf 100 € begrenzt, wenn es sich um einfach gelagerte Fälle mit unerheblicher Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers liegt gerade bei der Verwendung eines fremden Fotos für eine private Internet-Auktion ein solcher Fall vor, bei dem die Begrenzung auf 100 € greifen soll (so auch LG Köln, Beschluss vom 29. Juli 2011, Az.: 28 S 10/11
).
Daher kann für die Abmahnung nicht mehr als 100 € gefordert werden.
In der Summe kann von der Gegenseite deswegen nicht mehr als 150 € geltend gemacht werden.
Für weitere Informationen zu dieser Thematik darf ich Sie auf den – hoffentlich – informativen Artikel „Bilderklau bei eBay" unter http://www.123recht.net/article.asp?a=112260 hinweisen.
4. Wenn ich Ihre Schilderung richtig verstehe, dann haben Sie das Bild jedoch (mit der gesamten Auktion) schon entfernt, bevor Sie die anwaltliche Abmahnung per Email erhalten haben.
Sollten Sie zuvor vom Urheber des Fotos (Erstverkäufer des Fitnessgerätes) aufgefordert worden sein, das Foto zu entfernen und dem Verlangen daraufhin Folge geleistet haben, dann löst eine spätere anwaltliche Abmahnung nach der Rechtsprechung einiger Gerichte (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.01.2012, Az.: 11 U 36/11
) keinen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten mehr aus, da die anwaltliche Abmahnung dann nicht mehr erforderlich war.
5. Zusammenfassend würde ich Ihnen aber raten, der Gegenseite eine Zahlung von 150 € im Vergleichswege zur Erledigung sämtlicher Ansprüche aus der Angelegenheit anzubieten.
Denn angesichts der in Frage stehenden Summe für die Abmahnkosten (100 €) macht ein Rechtsstreit um den unter 4 dargestellten Einwand wenig Sinn. Den Punkt 4 können Sie jedoch ansprechen, um ggf. die Vergleichsbereitschaft der Gegenseite zu fördern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
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