Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Bei der Strafbildung wird zunächst für jede Tat eine Einzelstrafe gebildet. Dann wird aus den Einzelstrafen eine Gesamtstrafe gebildet.
Wenn Sie jetzt jedem der 3 Geschädigten 1/3 des Schadens erstatten, lässt sich nicht mehr abstreiten, dass Sie Betrug in 7 Fällen begangen haben.
Bei der Bildung der Einzelstrafen wird zwar strafmildernd berücksichtigt, dass Sie sich um die Leistung von Schadenersatz bemüht haben, aber es sind 7 Einzelstrafen.
Wenn Sie dagegen 4 Geschädigten das Geld komplett zurückzahlen, weil Ihr Lieferant pandemiebedingte Lieferschwierigkeiten hat, sind das 4 Fälle, in denen Ihnen keine Betrugsabsicht nachgewiesen werden kann bzw. nie Anzeige erstattet wird.
Es bleiben nur noch 3 Taten, für die jeweils eine Einzelstrafe gebildet werden muss.
Dies dürfte im Sinne der Schadensbegrenzung für Sie der bessere Weg sein.
Zudem sollten Sie sich Ihre Spielsucht vom Arzt attestieren lassen. Damit besteht dann eine ernsthafte Möglichkeit der verringerten Schuldfähigkeit. § 21 StGB.
Bei einer zeitnahen Ermittlung noch dieses Jahr würden Gutachter versuchen, festzustellen, ob eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegt. Dies beinhaltet die Gefahr, dass positiv festgestellt wird, dass Sie trotz Ihrer Spielsucht uneingeschränkt Schuldfähig sind.
Die Zeit bis Jahresende sollten Sie nutzen, um Ihre Spielsucht behandeln zu lassen. Wenn dann im nächsten Jahr die 3 Strafanzeigen wegen Betrug erstattet werden, kann nicht mehr festgestellt werden, ob Sie zur Tatzeit wegen Ihrer Spielsucht verringert schuldfähig waren.
Wenn dies jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, muss nach dem Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten" von einer verringerten Schuldfähigkeit als Folge der Spielsucht ausgegangen werden. Dies bedeutet dann, dass die 3 Einzelstrafen etwas milder sind.
Die Strafe von 2008 hätte normalerweise 2018 aus dem Bundeszentralregister getilgt werden müssen. (§46 Absatz 1 Nr. 2. Buchstabe a) BZRG). Bei der Verurteilung von 2018 müsste tagesgenau geprüft werden, ob die 10 Jahresfrist bereits abgelaufen war. Mit etwas Pech war die Verurteilung von 2018 einen Tag vor Ablauf der Tilgungsfrist.
Dann gilt für Sie § 47 Absatz 3 Satz 1 BZRG:
Zitat:Sind im Register mehrere Verurteilungen eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Dies bedeutet dann, dass die einschlägige Vorstrafe von 2008 noch im Bundeszentralregister steht.
Eine Garantie dafür, dass die neue Strafe wieder zur Bewährung ausgesetzt wird, kann wegen der einschlägigen Vorstrafe von 2008 auch dann nicht gegeben werden, wenn nur 3 neue Betrugsfälle zu verurteilen sind und das Gericht eine verringerte Schuldfähigkeit annimmt.
Sollte die Eintragung von 2018 erst erfolgt sein, nachdem die Tilgungsfrist für die Strafe von 2008 abgelaufen war, haben Sie bei verminderter Schuldfähigkeit jedoch gute Chancen auf eine Bewährungsstrafe.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen