Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter zugrundelegung Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Wenn der Endkunde in Deutschland ansässig ist, müssen beide Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis nach deutschem Recht erstellt werden.
Wenn der Endkunde in Österreich ansässig ist, muß die Rechnung der dt. Firma an Sie mit Umsatzsteuerausweis nach deutschem Recht, die Rechnung von Ihnen an den österreichischen Kunden mit Umsatzsteuerausweis nach österreichischem Recht erfolgen.
Bitte beachten Sie unbedingt, daß gerade im grenzüberschreitenden Umsatzsteuerrecht sehr viele Fallstricke lauern, die bei einer technik-bedingt eingeschränkten Beratung wie dieser nicht immer erkannt werden können. Dementsprechend sollten Sie unbedingt einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuziehen.
Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Danke für die schnelle Antwort. Heisst also, wir müssen die Rechnungen der dt. Firma mit MwSt. zahlen und dem dt. Kunden ebenfalls mit MwSt. ! Aber ein dt. Kunde, der auf unserem Portal einer span. Firma bestellt, muss doch die span. IVA zahlen !??? Heute hat mir eine deutsche Firma mitgeteilt, bei direkter Lieferung an einen dt. Kunde muss ich ihre Rechnungen mit MwSt. bezahlen, bei zB. österreichischem Kunden nur netto ?? Jetzt weiss ich gar nichts mehr !
Sehr geehrter Ratsuchender,
das EG-Umsatzsteuerrecht zeichnet sich nicht gerade durch Verständlichkeit und Einfachheit aus, da stets nationale Egoismen gepflegt werden wollen.
Dementsprechend sind die von Ihnen dargestellten Fälle nicht miteinander zu vergleichen und dementsprechend kann ich auch nur meine Anregung wiederholen, einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzuzuziehen, da Sie unter Umständen auch eine umsatzsteuerliche Registrierung in Deutschland und Österreich vornehmen lassen müssen.
Der damit verbundene "Papierkrieg" sollte auf das sorgfaltigste geführt werden.
Sie sollten auch die dt. Firma, die die in der Nachfrage genannte Mitteilung gemacht hat, um eine Begründung bitten.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber