Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten möchte:
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass zur Prüfung der Rücktrittsmöglichkeiten an sich in die konkreten Unterlagen zum Kauf eingesehen werden müssten. Da diese jedoch nicht vorliegen, kann nur eine allgemeine Einschätzung anhand der Regeln des EU-Rechtes bzw. des internationalen Kaufrechtes (UN-Kaufrecht CISG) abgegeben werden.
Soweit keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, entscheidet das zuständige Gericht, welches Recht bei fehlender Vereinbarung auf einen Vertrag anzuwenden ist. Innerhalb der EU gilt das Europäische Zivilverfahrensrecht (EuGVO), wonach der Käufer am Sitz seiner Niederlassung, also am Erfüllungsort klagen kann. Anzuwenden wäre in diesem Fall nach den Regelungen des Internationalen Privatrechtes (IPR) das Recht, in dem die Niederlassung des Verkäufers ihren Sitz hat, mithin hier also belgisches Kaufrecht. Da die Kaufvertragsregelungen innerhalb der EU jedoch weitestgehend einheitlich sind, können die Ausführungen zum Rücktritt vom Vertrag auch anhand des deutschen Rechts erfolgen. Danach müsste bei Nichtleistung durch den Verkäufer vor Rücktritt vom Vertrag eine angemessene Frist zur Erfüllung der Leistung gesetzt werden. Dies stellt zugleich auch eine Mahnung dar. Das Schreiben sollte auch den Hinweis enthalten, dass nach Ablauf der Frist der Rücktritt vom Vertrag erfolgt. Die Länge der Frist muss angemessen sein und sollte komplexen Vertragsgegenständen durchaus mehrere Wochen betragen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, kann per Rücktrittserklärung vom Vertrag zurückgetreten werden. Darüber hinaus besteht u.U. auch die Pflicht des Verkäufers zum Schadenersatz. Der sofortige Rücktritt ohne Fristsetzung - wie durch Sie erfolgt – ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa wenn es sich um ein Fixgeschäft handelt, also ein fester Liefertermin vereinbart wurde und dessen Einhaltung so wesentlich ist, dass damit das Geschäft „stehen und fallen" soll oder wenn ein weiteres Abwarten in Form einer Fristsetzung unzumutbar wäre. Bei der Lieferzusage zum 01.06 durfte es sich aber nicht um die Vereinbarung eines Fixtermines handeln und wann eine Unzumutbarkeit gegeben ist, hängt vom Einzelfall ab, der genau geprüft werden müsste. Dies kann nicht pauschal beurteilt werden.
Daneben könnte auch UN-Kaufrecht (CISG) zur Anwendung kommen, sofern die Vertragsparteien dieses nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben (was in Ihrem Fall gegeben sein dürfte) und der Anwendungsbereich eröffnet ist. Der Anwendungsbereich ist insbesondere dann eröffnet, wenn es sich um einen Kaufvertrag über eine bewegliche Sache (hier die Maschine) und nicht um einen Kauf unter Verbrauchern handelt und wenn die Niederlassungen der Parteien sich jeweils in verschiedenen Vertragsstaaten der CISG befinden. Da es sich sowohl bei Belgien als auch bei Schweden um Vertragsstaaten der CISG handelt, wäre UN-Kaufrecht somit ebenfalls anwendbar.
Eine Vertragsaufhebung und in deren Folge ein Ersatz des Nichterfüllungsschadens kann nach Art. 49 Abs. 1 CISG dann beansprucht werden, wenn die Nichterfüllung der Verpflichtung durch den Verkäufer entweder eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt (Art. 49 Abs. 1 lit. a CISG) oder wenn im Falle der Nichtlieferung der Verkäufer die Ware nicht innerhalb der ihm vom Käufer nach Art. 47 Abs. 1 CISG gesetzten Nachfrist liefert bzw. er erklärt, daß er innerhalb der gesetzten Frist nicht liefern werde (Art. 49 Abs. 1 lit. b CISG), d.h. auch in diesem Fall wäre zunächst eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Insofern kann auf die Ausführungen oben verwiesen werden.
Aufgrund der der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache und des erschwerenden internationalen Bezuges würde ich Ihnen grundsätzlich raten, einen Rechtsanwalt mit Kenntnissen im internationalen Kaufrecht hinzuzuziehen, damit dieser sämtliche Unterlagen zum Kauf prüfen und entsprechende Maßnahmen wie Fristsetzung und Rücktrittserklärung einleiten kann.
Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung gerne zur Verfügung. Sollten noch Unklarheiten im Hinblick auf Ihre Frage bestehen, bitte ich Sie, von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch zu machen.
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Ich möchte abschießend darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden.
Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Thomas Krause, LL.M.
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