Für unsere ETW bin ich (77) im Grundbuch eingetragen.
Wir bewohnen die ETW auch selbst.
Gestern hatten wir Eigentümerversammlung und mein Mann hat mich begleitet wie immer.
Obwohl vor Beginn der Versammlung bekannt war, dass dies so ist hat der Versammlungleiter der Hausverwalter vor versammelten Eigentümern gesagt"... unter uns befindet sich ein Paar wo nur einer davon Eigentümer ist. Es tut mir leid, es ist die neueste Rechtssprechung, der nicht eingetragene Teil muss die Versammlung verlassen".
Fast alle Eigentümer kennen uns und wären sicher einverstanden gewesen wenn mein Mann wie immer dabei ist, aber die Idee kam nicht sondern, die Aufforderung zu gehen. Ich habe dann mit meinem Mann die Versammlung verlassen.
Ist die schauspielerische Leistung des Versammlungsleiters nun rechtens?
In der Einladung steht: "Aufgrund der altuellen Rechtssprechung dürfen bei derr Eigentümerversammlung nur im Grundbuch eingetragene natürliche oder juristische Personen anwesend sein. Sie können sich allerdings von einer anderen Person ihres Vertrauens oder uns als Hausverwaltung vertreten lassen. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie nicht an der Versammlung teilnehmen."
auf Grundlage der durch Sie mitgeteilten Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Die Eigentümerversammlung findet grundsätzlich nicht-öffentlich statt. Das bedeutet, dass nur die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer und die laut Teilungserklärung möglichen Vertreter dieser Eigentümer an der Eigentümerversammlung teilnehmen dürfen.
Jeder Eigentümer hat ein Recht darauf, dass die Versammlung ohne sonstige Dritte oder Gäste stattfindet.
Allerdings ist es auch möglich, dass Gäste zur Eigentümerversammlung zugelassen werden, wenn alle Eigentümer zustimmen.
In Ihrem Fall hätte also der Verwalter nicht einfach den Ausschluss erklären dürfen ohne die Eigentümer zu fragen.
Der Ausschluss kann als grundsätzlich zulässig sein, ihn auf neuere Rechtsprechung zu stützen ist aber sicherlich eine Ausrede des Hausverwalters gewesen.
Beim nächsten Mal können Sie darauf bestehen, dass die anderen Eigentümer nach Ihrem Einverständnis gefragt werden.