Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Bei dem von Ihnen beschriebenen Wegerecht handelt es sich um eine sogenannte Grunddienstbarkeit gem. § 1018 BGB
.
Diese Grunddienstbarkeit ist mit einer Ausübungsbeschränkung versehen, die nicht den Verkehr mit dem Kfz vorsieht. Das bedeutet, die Dienstbarkeit deckt nicht den gewünschten Nutzungsumfang.
Es bedarf somit einer Umfangserweiterung der bestehenden Grunddienstbarkeit.
Für die Einräumung eines Wegerechts wird entweder eine in der Regel wertgesicherte Wegerechtsrente oder eine Einmalzahlung vereinbart. Beide dienen dem Ausgleich der Wertminderung des belasteten Grundstücks zum Zeitpunkt der Einrichtung des Rechts.
Zur Entschädigung
Die Höhe der Wegerechtsrente oder einer entsprechenden Einmalzahlung kann sich, nach dem Nutzen der Wegerechtsfläche für den Eigentümer des begünstigten Grundstücks oder den Nachteilen, die sich durch die Einräumung des Rechts für das belastete Grundstück ergeben, orientieren.
Aus Ihren Schilderungen entnehme ich, dass die Zufahrt schon durch die Mieter genutzt wird, die Wertminderung des Grundstücks dürfte sich dabein in Grenzen halten.
Zu klären wird jedoch sein, ob sich durch diese Zufahrt der Wert Ihres Grundstücks erhöhen wird.
Dem Grunde nach darf Ihr Nachbar für die zusätzliche Nutzung Geld verlangen. Ob die beghrten 50 EUR im Jahr angemessen sind, kann im Streitfall nur ein Gutachter entscheiden.
Ich hoffe Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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