Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich wie folgt:
Vorab erlaube ich mir den Hinweis darauf, dass eine abschließende Einschätzung der Frage, ob es sich lohnt gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung vorzugehen, ohne Kenntnis der Ermittlungsakte nicht möglich ist.
Diesbezüglich wird es insbesondere darauf ankommen, was der genannte Zeuge ausgesagt hat. Des Weiteren wären hierzu u.a. weitere Details zu den von Ihnen geschilderten anderen BtM-Verfahren notwendig.
Gegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung können sie sowohl vor als auch nach der Durchführung der ED-Behandlung vorgehen.
Die Wahl des richtigen Rechtsmittels richtet sich danach, wer die erkennungsdienstliche Maßnahmen (Gericht, Staatsanwaltschaft oder Polizei) angeordnet hat.
Die gerichtliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahme können Sie als Beschuldigter mit der Beschwerde gemäß § 304 StPO
anfechten.
Haben Staatsanwaltschaft und Polizei die ED-Behandlung angeordnet, kann hiergegen das Amtsgericht gemäß § 98 Abs. 2 S. 3 StPO
angerufen werden.
Weder die Beschwerde noch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss von einem Rechtsanwalt gestellt werden. Dies wird sich allerdings bereits deshalb empfehlen, da Sie als Beschuldigter keine Akteneinsicht erhalten.
Sowohl die Beschwerde als auch der Antrag auf gerichtliche Entscheidung sollte den Antrag enthalten, die betroffene Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung aufzuheben.
Des Weiteren sollte der Antrag begründet sein. Gründe für die Rechtswidrigkeit der Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung könnten beispielsweise ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (falls es sich lediglich um eine Bagatelle handelt) oder die Tatsache sein, dass die Identität des Beschuldigten bereits feststeht.
Abschließend hoffe ich, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben, und stehe im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion ebenso wie für eine weitere Wahrnehmung Ihrer Strafverteidigung gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
25. März 2010
|
16:59
Antwort
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