Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich würde die Absage, die in der Tat ein Gebot der Höflichkeit ist, schlichter begründen und zwar "nach Rücksprache mit meinem Anwalt teile ich mit, daß ich zu dem für heute vereinbarten Termin nicht erscheinen werde."
Ihr Mann wird nicht erscheinen- das genügt. Ob er unter anderen und wenn ja welchen Voraussetzungen erscheint, sollten Sie jetzt noch nicht mitteilen und gegebenenfalls von der Beratung mit dem Anwalt Ihres Mannes abhängig machen.
Ich hoffe Ihnen auf diesem Weg eine erste rechtlioche Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jens Jeromin
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Vielen Dank für die superschnelle Antwort!
Es ist also nicht wahrscheinlich, daß dann nur mit dieser Begründung morgen die Polizei vor der Tür steht und ihn zwangsweise vorführt? Ich habe das im Internet eben wo gelesen und war doch extrem verunsichert, wobei ich natürlich irgendwo schon weiß, daß unser Anwalt das nicht geraten hätte, wenn es diese Folgen hätte.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt es sich hier um eine Maßnahme nach § 81b 2. Alternative StPO
. Diese hat nur präventiven Charakter und ist zur Durchführung des Strafverfahrens nicht zwingend erforderlich. Bei dem § 81b 2. Alternative StPO
handelt es sich um ein verwaltungsrechtliches Handeln, dem Betroffenen steht daher ein Recht zum Widerspruch zu.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung besteht für weitergehende Maßnahmen der Polizei keine Rechtsgrundlage.
Mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt