Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
das wichtigste vorweg: Sie sind rechtlich nicht verpflichtet, zu der Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen. Die Polizei hat auch keine Möglichkeit, Sie dazu zu zwingen. Sie können außerdem jederzeit von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Wenn Sie schweigen kann und wird dies nicht zu Ihren Lasten gewertet.
In jedem Fall sollten Sie aber den morgigen Termin telefonisch absagen. Nicht weil Sie dazu verpflichtet sind, sondern aus Gründen der Höflichkeit.
Wie sich sich dann weiter verhalten, hängt davon ab, ob Sie einen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen wollen oder nicht. Der Verteidiger würde zunächst Akteneinsicht beantragen. Dies ist der einzige Weg, um den genauen Tatvorwurf in Erfahrung zu bringen. Nach Erhalt der Akteneinsicht können Sie die Sache mit dem Verteidiger besprechen und dann gemeinsam beraten, welche weiteren Schritte erfolgen sollen. Aus Kostengründen können Sie das Mandat auch zunächst nur auf die Akteneinsicht mit anschließender Beratung beschränken. Bis zum Erhalt der Akteneinsicht werden Sie dann von Ihrem Schweigerecht gebrauch machen.
Wenn Sie keinen Anwalt beauftragen wollen, müssen Sie entscheiden, ob Sie den Tatvorwurf zugeben möchten / können oder nicht. Wenn Sie sich nicht mehr erinnern, können Sie zumindest dies mitteilen. Einen konkreten Rat kann ich Ihnen ohne Akteneinsicht seriöserweise nicht geben. Wenn Sie glauben, dass Ihnen die Beleidigung nachgewiesen werden kann, sollten Sie diese zugeben, was in jedem Fall strafmildernd berücksichtigt wird.
Die Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen kann theoretisch erzwungen werden. Sie sollten sich diesbezüglich aber weigern. Bitte teilen Sie mir mit, ob Sie vorbestraft sind (insb. wegen Beleidigung). Die Polizei darf nämlich nicht bei jeder kleinen einfachen Straftat einfach so eine erkennungsdienstliche Behandlung durchführen. Entscheidend ist neben der Schwere der Tat auch die Frage, ob erneute Straftaten zu befürchten sind. Teilen Sie der Polizei am Telefon bei der Terminsabsage mit, dass Sie freiwillig keine erkennungsdienstliche Maßnahmen dulden werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte. Bei bedarf können Sie gerne eine kostenlose Nachfrage stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Björn Cziersky-Reis
Rechtsanwalt
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