Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
nachdem hier anscheinend ein Benutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist, kommt es für die Beurteilung des Falles auf die Auslegung des Wortlauts der Eintragung an, um den Inhalt der Grundstücksbelastung genau zu bestimmen.
1.
Grundsätzlich verhält es sich aber so, dass Sie in der vorliegenden Konstellation gegenüber Ihrem Nachbarn verpflichtet sind, die Benutzung zu dulden und dürfen den Zugang nicht versperren oder behindern.
Die Mieterin wiederum kann nur Rechte gegenüber ihrem Vermieter auf der Grundlage des Mietvertrages geltend machen, nicht aber direkt Ihnen gegenüber.
2.
Als Eigentümer der Einfahrt können Sie die das Anbringen eines Schildes nur auf der Ihnen gehörenden Grundstücksfläche verbieten, nicht aber auf dem fremden Grundstück. Eine andere Frage ist es, ob die Mieterin gegenüber ihrem Vermieter zum Anbringen eines Schildes befugt ist.
3.
In der Regel ist der Nutzungsberechtigte auch zur Erhaltung der Zufahrt verpflichtet. Ihm obliegt auch die Verkehrssicherungspflicht, einschließlich der Räum- und Streupflicht. Für das Notwegerecht wurde dies bereits durch den Bundesgerichtshof geklärt (BGH WM 1995, 1195
ff.).
4.
Wenn der Eintrag im Grundbuch nach Rechtsbestand, Rechtsinhalt oder Rechtsinhaber nicht mehr mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung gemäß § 894 BGB
.
Eine Löschung der Belastung kommt demnach nur in Betracht, wenn die zugrundeliegende schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den Eigentümern der Grundstücke zuvor aufgehoben wird (etwa wegen Eigenbedarfs). Hierzu ist aber ein Einvernehmen der Eigentümer erforderlich. Außerdem dürften Sie auch ohne schuldrechtliche bzw. grundbuchrechtliche Duldungspflicht zur Einräumung eines Notwegerechts verpflichtet sein, nämlich wenn dem Garagengrundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg fehlt (§ 917 BGB
).
5.
Sie werden sich also bezüglich des Abstellens Ihres Pkw mit dem Eigentümer der Garage bzw. mit der Mieterin arrangieren müssen.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Auskunft weitergeholfen hat.
Sollten meine Ausführungen dennoch Unklarheiten enthalten, nützen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antworten.
Allerdings habe ich dann doch noch Nachfragen
zu 2.
Es geht mir mehr um den Inhalt des Schildes, weil dieser über meine Grundstück bestimmt und das ist das was mich an dem Schild stört. Es hängt zwar an der Garage der Eigentümerin, bestimmt aber über mein Grundstück, da es bis zum Garagentor geht.
Leider konnte ich die Schrift im Grundbuch nicht ganz entziffern und muss mich da nochmal genau erkundigen. Mal angenommen es besteht kein Parkrecht, dann könnte ich doch auch ein Schild aufhängen dass das Parken auf Grundstück verboten ist, oder?
zu 3.
Habe ich das richtig verstanden, dass die Mieterin bzw. die Eingentümerin der Garage auch die Einfahrt zu räumen und zu streuen hat?
Mir ist nämlich auch bei öffentlichen Wegen aufgefallen dass Schilder aufstellt werden, dass nicht gestreut wird oder eingeschränkt gestreut wird.
zu 4.
Die Garagenzufahrt ist sozusagen die Verbindung von Straße zur Garge.
Allerdings habe ich im Notwegerecht nicht erkennen können, dass es etwas mit einer Zufahrt zu tun hat, sondern nur mit einem Weg. Also dass der der Eigentümer jederzeit zu seiner Garage hin kann mehr nicht. Selbst wenn ein Auto auf der Einfahrt steht kommt man ganz bequem dran vorbei. Das würde dann doch reichen, mal unabhänging davon was im Grundbuch steht?
Sie haben auch erwähnt dass eine Löschung möglich wäre wenn auch der Nutznieser sein Einverständnis dazu gibt. Wie es wenn ich es aus geschäftlichen Gründen die Löschung verlange, da ich den Platz als Kundenparkplatz benötige? Ich abreite von zu Hause aus und bin auch Verkaufsagent, da heißt die Leute bringen mir Ihre Sachen vorbei und müssen auch irgendwo Parken können. Hätte ich mit dem Argument bessere Chancen für eine Löschung? Als der Vorfall war, war nämlich ein Kunde da und hat umparken müssen und musste somit auf der schmalen Straßen parken. Die nächsten Parkplätze sind ca. 200m entfernt, aber die Leute haben ja nicht nur Luft zu tragen wenn Sie mir Ihre Sachen bringen und ich habe doch eigentlich eine Parkmöglichkeit für die Kunden, diese Einfahrt eben.
Vielen Dank für Ihren Mühen
Schönen Tag noch
Hallo,
vielen Dank für die schnelle Antworten.
Allerdings habe ich dann doch noch Nachfragen
zu 2.
Es geht mir mehr um den Inhalt des Schildes, weil dieser über meine Grundstück bestimmt und das ist das was mich an dem Schild stört. Es hängt zwar an der Garage der Eigentümerin, bestimmt aber über mein Grundstück, da es bis zum Garagentor geht.
Leider konnte ich die Schrift im Grundbuch nicht ganz entziffern und muss mich da nochmal genau erkundigen. Mal angenommen es besteht kein Parkrecht, dann könnte ich doch auch ein Schild aufhängen dass das Parken auf Grundstück verboten ist, oder?
zu 3.
Habe ich das richtig verstanden, dass die Mieterin bzw. die Eingentümerin der Garage auch die Einfahrt zu räumen und zu streuen hat?
Mir ist nämlich auch bei öffentlichen Wegen aufgefallen dass Schilder aufstellt werden, dass nicht gestreut wird oder eingeschränkt gestreut wird.
zu 4.
Die Garagenzufahrt ist sozusagen die Verbindung von Straße zur Garge.
Allerdings habe ich im Notwegerecht nicht erkennen können, dass es etwas mit einer Zufahrt zu tun hat, sondern nur mit einem Weg. Also dass der der Eigentümer jederzeit zu seiner Garage hin kann mehr nicht. Selbst wenn ein Auto auf der Einfahrt steht kommt man ganz bequem dran vorbei. Das würde dann doch reichen, mal unabhänging davon was im Grundbuch steht?
Sie haben auch erwähnt dass eine Löschung möglich wäre wenn auch der Nutznieser sein Einverständnis dazu gibt. Wie es wenn ich es aus geschäftlichen Gründen die Löschung verlange, da ich den Platz als Kundenparkplatz benötige? Ich abreite von zu Hause aus und bin auch Verkaufsagent, da heißt die Leute bringen mir Ihre Sachen vorbei und müssen auch irgendwo Parken können. Hätte ich mit dem Argument bessere Chancen für eine Löschung? Als der Vorfall war, war nämlich ein Kunde da und hat umparken müssen und musste somit auf der schmalen Straßen parken. Die nächsten Parkplätze sind ca. 200m entfernt, aber die Leute haben ja nicht nur Luft zu tragen wenn Sie mir Ihre Sachen bringen und ich habe doch eigentlich eine Parkmöglichkeit für die Kunden, diese Einfahrt eben.
Vielen Dank für Ihren Mühen
Schönen Tag noch
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Nachfragen beantworte ich wie folgt:
zu 2.:
aufgrund des Benutzungsrechts der Zufahrt ist die Mieterin, sofern das Einverständnis der Vermieterin vorliegt, auch berechtigt, hierauf hinzuweisen und zu verlangen, dass die Einfahrt Tag und Nacht freigehalten wird.
Dasselbe Recht steht auch Ihnen als Eigentümer zu, da Sie ja nur zur Duldung der Benützung als Zufahrt verpflichtet sind.
zu 3.:
Die Räum- und Streupflicht ist Bestandteil der Verkehrssicherungspflicht des Nutzungsberechtigten (hier der Vermieterin), die nur unter sehr engen Voraussetzungen eingeschränkt werden kann.
zu 4.:
Sofern tatsächlich die Möglichkeit besteht, gefahrlos auch an parkenden Autos vorbei zu der Garage zu gelangen, wird die Eigentümerin des Nachbargrundstücks Ihnen und Ihrer Kundschaft das Parken im Rahmen eines einfachen Benutzungsrechts oder eines Notwegerechts nicht verbieten können.
Etwas anderes kann sich – wie bereits erwähnt – aus dem Inhalt und dem Umfang der eingetragenen Belastung ergeben.
Ein Löschung des Rechts werden Sie aber in jedem Fall nur einvernehmlich erreichen können oder eventuell wenn die Eintragung der Belastung schon nicht mit der zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarung übereinstimmen sollte. Letzteres hätten allerdings Sie zu beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt