Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Es ist davon auszugehen, dass sich Person A hier überhaupt nicht strafbar gemacht hat. Hier kommt allein der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern gem. § 176 StGB
in Betracht. Diese Tat kann nur vorsätzlich begangen werden. Person A hatte hier jedoch überhaupt keinen Vorsatz, das "Gespräch" mit einer unter 14 Jahre alten Person zu führen und hat dies auch nicht billigend in Kauf genommen, da Person A mehrfacht zum Ausdruck gebracht hat, dieses "Gespräch" nur mit einer erwachsenen Person führen zu wollen.
Unabhängig von der Vorsatz-Problematik dürfte aber auch bereits der objektive Unrechtstatbestand von § 176 StGB
nicht verwirklicht worden sein, da hierfür erforderlich ist, dass es zu irgendwie gearteten sexuellen Handlungen kommen muss, was laut Sachverhaltsschilderung aber nicht der Fall war.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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