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Durch Schneelast oder Materialmängel brach das Plexiglasdach des Carports

9. Dezember 2010 15:34 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael J. Zuern

Am Morgen des 09.12.10 entdeckte ich ein ca. 3 m langes Loch in unserem Carportdach. Beim Wegräumen der beschädigten Eindeckung bemerkte ich, dass das Material Acrylus-XT Wellplatten sehr leicht brachen. Neben abrutschenden Schneelawinen (angefroren) bzw. einem Bruch aufgrund der Schneelast kann ich mir auch eine Beschädigung aufgrund von aufgefrorenem eingedrungenem Wasser vorstellen. Das Carport wurde 2006 von einem Architekten geplant und im selben Jahr von einem Zimmerer gebaut. Nach einem ähnlichen (kleineren) Schaden im letzten Jahr frage ich mich, ob wir dafür allein bezahlen müssen, oder ob bauliche Mängel vorhanden sein könnten.
Wie kann ich in einem solchen Fall vorgehen?

Sehr geehrter Fragesteller:

gerne beantworte ich Ihre Fragen ich auf Grund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:

Innerhalb der Gewährleistungsfrist (5 Jahre nach BGB bzw. 4 Jahre nach VOB) müssen der Handwerker bzw. Architekt für eintretende Schäden haften.

Da häufig die VOB vereinbart werden, sollten Sie schnellstens handeln.

Sie sollten als erstes beide über den Schaden informieren und eine Mängelanzeige (zur Unterbrechung der Verjährung bei den VOB) machen. Den Architekten sollten sie bitten, gegenüber dem Zimmer Ansprüche geltend zu machen (könnten Sie natürlich auch selbst, aber Sie sehen gleich, wie er sich verhält).

Die Frage der Ursache ist allerdings zu klären, sofern darüber Streit zwischen dem Architekten, dem Zimmerer und Ihnen bestehen sollte. Dazu würde es dann eines Sachverständigen bedürfen.

Sollte der Mangel auf Planungsfehlern (zu schwaches oder ungeeignetes Dach) beruhen, müsste der Architekt dafür haften.


Ihnen kann ich nur raten, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.

Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben.

Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.

Mit freundlichem Gruß

Michael J. Zürn
Rechtsanwalt

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