Sehr geehrter Ratsuchender,
strafrechtlich wird, wenn Zahlungen absichtlich nicht angegeben worden sind, um höhere Pfändungen zu erzielen, in der Tat die Möglichkeit eines Betruges nach § 263 StGB
vorliegen.
Insoweit können Sie Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft kostenneutral stellen, sollten aber auch alle Belege mit beibringen.
Zivilrechtlich besteht dann die Möglichkeit, Schadensersatz über § 823 II BGB
i.V.m. § 263 StGB
zu erlangen; ebenso wird ein Anspruch nach § 826 BGB
nach Ihrer bisherigen Schilderung gegeben sein.
Insoweit werden Sie dann Klage bei einem Zivilgericht erheben müssen; das kann neben der oben geschilderten Strafanzeige erfolgen.
Ein Problem ist hier aber, dass es offenbar einen vollstreckbaren Titel gibt, der Unterhalt ausweist. Dieser Titel hätte in Form einer Abänderungsklage (die in der Regel immer nur für die Zukunft gilt) geändert werden müssen, damit eben nicht vollstreckt werden kann.
Warum das nicht erfolgt ist, warum also Ihre Anwälte nicht gleich so eine Abänderungsklage erhoben haben, ist wenig nachvollziehbar - insoweit könnte zusätzlich ein Schadensersatzanspruch gegen die Kollegen gegeben sein.
Bei der Pfändung selbst muss der Gläubiger (der Sohn) keine Angaben zu seinen Einkünften machen. entscheidend ist allein, dass er den vollstreckbaren Titel und Ihre Nichtzahlung nachweist. Allein das ist für die Pfändung entscheidend, so dass der Titel hier durch Ihre Anwälte hätte beseitigt werden müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26726
Web: https://www.ra-bohle.de
E-Mail:
Vielen lieben Dank- aber er konnte das Nichtzahlken ja nicht belegen, da ich ja gezahlt hatte- diese Zahlung ist in der Vollstreckung aber nicht berücksichtigt worden.
Sehr geehrter Ratsuchender,
genau deshalb sollten Sie ja die Betrugsanzeige stellen und auch die zivilrechtlichen Ersatzansprüche geltend machen.
Das Vollstreckungsgericht prüft es nicht weiter, sondern erlässt auch bei solch wahrheitswidrigen Angaben (deren Richtigkeit Ihr Sohn aner fälschlicherweise bestätigt hatte) den entsprechenden Pfändungsbeschluss.
Machen Sie Ihre Ansprüche geltend, und sorgen Sie dafür, dass der Titel beseitigt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg