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Droht Verjährung durch Hinhaltetaktik?

| 27. November 2006 13:23 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,
sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

zum 31.12.2006 verjähren bestimmte Forderungen. Bin ich davon betroffen oder kann ich noch abwarten?

Meine Darlehensforderung gegen einen nicht im Handelsregister eingetragenen Handelsvertreter resultiert aus den Jahren 2003 und 2004. Ich habe eine schriftliche Schuldanerkenntnis vom 19.01.2005 vorliegen, die auch eine Tilgngsvereinbarung ab 07.2005 enthält.
Der Schuldner hat trotz mehrerer Mahnungen bis dato keine Zahlung geleistet, verspricht aber ab Januar 2007 mit der Tillgung zu beginnen. Eine neue Schuldanekenntnis, die ich im bereits vor mehreren Wochen zugesandt habe, hat er noch nicht zurück geschickt.

Zielt diese Hinhaltetaktik nicht eventuell darauf ab, dass die Forderung bzw. der Teilbetrag aus 2003 zur Jahreswende verjährt?

Wie ist die Rechtslage? Für Ihren Rat bedanke ich mich.

Freundliche Grüße

27. November 2006 | 15:53

Antwort

von


(344)
Marie-Juchacz-Straße 17
40470 Düsseldorf
Tel: 0211 911 872 43
Web: https://www.ra-mauritz.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einatzes wie folgt:

Grundsätzlich verjährt Ihr Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, so dass, wenn Ihr Rückzahlungsanspruch aus 2003 schon in diesem Jahr fällig war, die Verjährung grundsätzlich am 31.12.2006 eintritt.

Hier kommt jedoch das Schuldanerkenntnis ins Spiel:

Gemäß § 212 BGB beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt.

Die Verjährung lief also erneut von dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag an, so dass bzgl. des Rückzahlungsanspruches aus 2003 am 31.12.2006 keine Verjährung eintritt.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verbleibe

mit freundlichen Grüßen,

Christian Mauritz
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 27. November 2006 | 16:59

Sehr geehrter herr Rechtsanwalt Mauritz,

ich danke ihnen für die prompte und hilfreiche Auskunft.

Bitte hier noch ergänzend die Frage, ob es dann zutreffend ist, dass sowohl die Forderung aus 2003 als auch die aus dem Jahr 2004 erst am 20.01.2008 (3 Jahre + 1 Tag) nach der schriftlichen Schuldanerkenntnis verjähren.

Danke und freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 27. November 2006 | 17:51

Sehr geehrter Fragesteller,

sofern beide Forderungen einheitlich im Schuldanerkenntnis festgehalten wurden, verjähren sie zu dem von Ihnen zutreffend genannten Datum.

Mit freundlichen Grüßen,

Christian Mauritz
Rechtsanwalt

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