Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einatzes wie folgt:
Grundsätzlich verjährt Ihr Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens in 3 Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, so dass, wenn Ihr Rückzahlungsanspruch aus 2003 schon in diesem Jahr fällig war, die Verjährung grundsätzlich am 31.12.2006 eintritt.
Hier kommt jedoch das Schuldanerkenntnis ins Spiel:
Gemäß § 212 BGB
beginnt die Verjährung erneut, wenn der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch anerkennt.
Die Verjährung lief also erneut von dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag an, so dass bzgl. des Rückzahlungsanspruches aus 2003 am 31.12.2006 keine Verjährung eintritt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Sehr geehrter herr Rechtsanwalt Mauritz,
ich danke ihnen für die prompte und hilfreiche Auskunft.
Bitte hier noch ergänzend die Frage, ob es dann zutreffend ist, dass sowohl die Forderung aus 2003 als auch die aus dem Jahr 2004 erst am 20.01.2008 (3 Jahre + 1 Tag) nach der schriftlichen Schuldanerkenntnis verjähren.
Danke und freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern beide Forderungen einheitlich im Schuldanerkenntnis festgehalten wurden, verjähren sie zu dem von Ihnen zutreffend genannten Datum.
Mit freundlichen Grüßen,
Christian Mauritz
Rechtsanwalt