Sehr geehrter Rechtssuchender,
Ihre Frage zielt darauf ab, unter welchen Voraussetzungen Ihr Arbeitgeber Ihr Arbeitsverhältnis kündigen könnte.
Unter Hinweis auf § 1 Abs.2
Kündigungsschutzgesetz gibt es drei Kündigungsarten die zu prüfen sind:
1. Betriebsbedingte Kündigung
Dafür haben Sie keine Anhaltspunkte aufgezeigt, deshalb lasse ich die Erörterungen weg.
2. Verhaltensbedingte Kündigung:
Auch hierfür haben Sie keine Anhaltspunkte gegeben.
3. Personenbedingte Kündigung:
Hierunter fällt auch eine krankheitsbedingte Kündigung.
Ich darf aber darauf hinweisen, dass die Hürden für eine derartigen Kündigung hoch anzusetzen sind. Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet hier insbesondere 2 Fälle:
A) Krankheitsbedingte Kündigung wg. häufigen Kurzerkrankungen:
Das BAG prüft:
- Entstehen durch die Krankheit Störungen im Betriebsablauf oder
wirtschaftliche Nachteile für den Arbeitgeber (ab 6 Wochen Krnakheit p.a.).
- Besteht eine Besorgnis für künftige Erkrankungen von mehr als 6 Wochen.
-Können die Krankheitszeiten durch Überbrückungsmaßnahme abgefedert werden oder kann ein Umsetzung des Arbeitnehmers erfolgen.
Erst wenn diese Prognose negativ ausfällt, wäre eine Kündigung denkbar.
B) Langanhaltende Arbeitsunfähigkeit:
- Der Arbeitnehmer ist seit längerem (mehr als 7-8 Monat) arbeitsunfähig.
- Mit der Wiederherstellung der Gesundheit kann in absehbarer Zeit (2 Jahre) nicht gerechnet werden.
- Überbrückungsmaßnahme oder Umsetzungen (zur Fehlzeitenreduzierung) ist nicht möglich.
Erst wenn diese Prognose negativ ausfällt, wäre eine Kündigung denkbar.
Andererseit muss bei Ihnen die bisher niedrige Krankentageanzahl p.a. zu Ihren gunsten berücksichtigt werden.
Desweiteren müsste der Kündigung von der Personalvertretung zugestimmt werden.
Sollten Sie eine Kündigung erhalten, müssen Sie innerhalb von 3 Wochen ab Zugang eine Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erheben und sich gegen die Kündigung zur wehr setzten.
Auch Aufhebungsverträge oder sonstige Vereinbarung zur Reduzierung der Arbeitszeit etc. sollten Sie sehr präzise prüfen und einen Rechtsanwalt mit der Kontrolle beauftragen. Hier sind Fristen sehr genau einzuhalten.
Sollten Sie dazu Fragen haben, können Sie sich gern direkt an unsere Kanzlei wenden. Wir stehen Ihnen gern zur Verfügung.
Ich hoffe diese kurze Darstellung hilft Ihnen weiter,
Mit freundlichen Grüßen
Steffen Rogge
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Balan Stockmann & Partner
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