Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihnen gerne Ihre Frage aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können.
In Ihrem Fall ist eine Straftat nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 BtMG
erfolgt. Danach wird u.a. bestraft, wer unerlaubt Betäubungsmittel (BtM) abgibt. Dies ist bei Ihnen auch durch die Weitergabe des Joints zum Zwecke des Konsums erfolgt. Eine besonders schwerer Fall ist Ihnen nicht gemäß § 29a BtMG
vorzuwerfen. Demnach ist zwar die Abgabe von BtM an Minderjährige ein schwererer Tatvorwurf, jedoch sind Sie nicht von der Voraussetzung des Tatbestandes betroffen, da die Strafbarkeit nach § 29a BtMG
erfordert, dass Sie über 21 Jahre sind.
In Ihrem Fall ist ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe gemäß § 29 Abs. 1 BtMG
gegeben. Das Strafmaß ist nach § 46 Abs. 1 schuldangemessen festzusetzen. Da vorliegend nur eine unentgeltliche Abgabe einer sogenannten weichen Droge erfolgt ist und die minderjährige Schwester durch den Joint keine Schäden erlitten hat, werden Sie nicht mit einer Freiheitsstrafe rechnen müssen. Da Sie 19 Jahre sind, kann durchaus Jugendstrafrecht angewandt werden (§ 105 JGG
). Das bedeutet, dass Sie auch noch mit einer Verwarnung vor dem Jugendrichter gemäß § 14 JGG
rechnen können, wenn Sie bis jetzt noch nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten sind. Wenn Ihr Freund keine Drogen weitergereicht hat oder Sie dazu auffordert oder unterstützt hat, ist auch mit keiner Strafe zu rechnen, da dann keine Straftat begangen wurde.
Abschließend möchte ich Ihnen raten bei der Polizei keine Angaben zu machen. Sie sind als Beschuldigte nicht verpflichtet eine Aussage zu machen und müssen sich nicht selbst belasten. Auch müssen Sie der Vorladung der Polizei nicht Folge leisten.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und würde mich über eine positive Bewertung freuen. Ich stehe Ihnen auch gerne für eine weitere Vertretung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dominik Bildt
Rechtsanwalt
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