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Drittschuldnererklärung - Kauf Eigentumswohnung

| 2. November 2012 19:03 |
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Kaufrecht


Beantwortet von

Ich habe vor zwei Monaten einen Kaufvertrag für eine Eigentumswohnung unterschrieben.

Bisher konnte der Kauf noch nicht abgeschlossen werden, da der Notar mir noch keinen Zahlungsplan für den Geldfluss zusenden konnte (Klärung Grundschuld, Rangreihenfolge Zahlungen, etc.).

Wie sich nun herausgestellt hat ist der Verkäufer/Inhaber der Eingentumswohnung hoch Verschuldet. Telefonisch hat mir der Notar mitgeteilt das der Kaufbetrag für die Tilgung der Grundschuld und weiterer Schulden des Verkäufers verwendet werden wird und der Verkäufer kein Geld erhalten wird.

Nun habe ich letzte Woche vom Finanzamt ein Pfändungs- und Einziehungsverfügung erhalten mit der Aufforderung eine Drittschuldnererklärung abzugeben.

Der Verkäufer der Wohnung schuldet laut dem Schreiben dem Finanzamt eine fünfstellige Summe (1X.XXX,XX) EUR.

Kann ich die Drittschuldnererklärung ausfüllen bzw. die Forderung als begründet in voller Höhe anerkennen obwohl ich die Forderung nicht prüfen kann?
Was passiert wenn sich herausstellt das die Kaufsumme nicht zur Deckung dieser Schulden beim Finanzamt ausreicht? Die Forderung des Finanzamtes könnte im Rang niedriger stehen als andere Forderungen (Grundschuld, etc.) und das Finazamt würde keine Zahlung erhalten. Muss ich dann die Zahlung an das Finanzamt trotzdem leisten?

Kann ich die Forderung vom Finanzamt dem Grunde nach anerkennen aber nicht in der Höhe da mir derzeit der Zahlungsplan nicht bekannt ist?

Vielen Dank



3. November 2012 | 00:18

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

die Drittschuldnererklärung ist in § 840 ZPO geregelt.

Auf Verlangen des Gläubigers hat der Drittschuldner binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger zu erklären, ob und inwieweit er die Forderung als begründet anerkenne und Zahlung zu leisten bereit sei.

Sie sollten bei der Erklärung beachten, dass Sie die Forderung derzeit nicht anerkennen können, da diese noch nicht besteht.
Erst wenn die im Kaufvertrag geregelten Zustände eintreten, kann Ihre Forderung als fällig gesehen werden, sodass Sie dann verpflichtet wären, die Kaufsumme an das Finanzamt zu leisten.

Der Erklärung sollten Sie den notariellen Kaufvertrag mitbeifügen.

Wenn der Kaufpreis nicht ausreichen sollte, um die Forderung zu decken, dann muss sich das Finanzamt anderweitig um Ausgleich bemühen.
Sofern dieses jedoch keine dinglichen Rechte am Grundstück besitzt, kann dieses auch nicht anderweitig vollstrecken.

Die Kaufsumme ist an denjenigen zu leisten, der Ihnen als erstes den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt hat.
Ich nehme an, dass es in diesem Fall das Finanzamt gewesen ist, sodass die Kaufsumme nach Eintritt aller kaufvertraglichen Bedingungen auch an dieses gezahlt werden muss.

Fazit: Sie sollten unter Beifügung des notariellen Kaufvertrages erklären, dass die Forderung mangels Eintritt der Bedingungen nicht besteht und auf die weitere Reaktion des Finanzamtes warten, damit sich diese eventuell mit dem Notar in Verbindung setzen.


Bewertung des Fragestellers 25. November 2012 | 11:56

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