Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Frage 1.
"Bitte helfen sie mir, nehmen sie diesen Fall nur an, wenn sie bereit sind auf Beratungshilfe zu arbeiten."
Abrechnung über Beratungshilfe ist nicht das Problem. Es geht vielmehr um die Frage, ob ihre Freundin einen Beistand vor Ort wünscht. Da ich den betreffenden Wohnort leider nicht einsehen kann, müsste dies vorrangig mit Ihrer Freundin geklärt werden. Nach einer Recherche anhand des angegebenen Namens dürfte sie aus Hessen stammen.
Sodann kann sich Ihre Freundin mit einem Beratungshilfeschein an mich oder auch an eine Kanzlei bei ihr vor Ort wenden.
Frage 2:
"Meine Eltern beziehen beide Aufstockung zum ALG 2, da ich unter 25 Jahren bin bekomme ich vermutlich keine eigene Wohnung bezahlt."
Das mit der Wohnung sollte zunächst einmal nebensächlich sein - auch wenn es Ihr dringlichster Wunsch ist. Das kann dann in der Folge mitgeklärt werden.
Wichtíger ist die Sicherstellung des Lebensunterhalts - und fast noch wichtiger: die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Krankenversicherungsschutzes.
Dazu ist es erforderlich, dass sich Ihre Freundin umgehend bei der Arbeitsagentur arbeitsuchend meldet und/oder einen Alg II Antrag beim Jobcenter stellt. Geprüft werden muss ohnehin, ob ihr aus der Teilzeittätigkeit AlG I zusteht.
Denn Leistungen bekommt Sie erst ab Antragstellung, § 37 SGB II
.
Alles weitere lässt sich dann klären.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
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Rechtsanwalt Raphael Fork
Hallo,
das zuständige Job-Center ist Wiesbaden. Kann der Antrag auf ALG 2 an Sie übersendet werden? Mit dem ausgefüllten Beratungshilfeschein? Die Tätigkeit dauerte nur zwei Wochen, die Kündigung erfolgte telefonisch nicht schriftlich. Kann hier unter den o.g. Umsständen eine Härtefallregelung geletend gemacht werden? Die eiigentliche Frage war ja die Suche nach einem Anwalt wobei für meine Freundin die Örtlichkeit des Anwaltes keine Rolle sielt. Bitte teilen sie mir daher mit, ob sie für eine Vertretung bereit sind, wie in Fragestellung angegeben. Die Unterlagen gehen Ihnen dann zu um diese dann an das zuständige Job Center zu übersenden mit einem kurzen Begleitschreiben.
Danke
Frage 1:
"Kann der Antrag auf ALG 2 an Sie übersendet werden?"
Nein, das ist auch gar nicht notwendig.
Den Antrag auf Alg II übersenden Sie bitte an das zuständige Jobcenter.
Die danach aufkommende Frage des Auszugs aus der elterlichen Wohnung kläre ich im rahmen von Beratungshilfe gerne mit dem Jobcenter ab.
Frage 2:
"Kann hier unter den o.g. Umsständen eine Härtefallregelung geletend gemacht werden?"
Maßgebend ist hier § 22
V Satz 2 SGB II.
Nach Ihrer Schilderung erscheint mir eine Zustimmungsverpflichtung des Jobcenters durchaus begründbar.
Dies wäre dann im einzelnen mit Ihrer Freundin abzuklären.
"Nachfrage" 3:
"Die Tätigkeit dauerte nur zwei Wochen, die Kündigung erfolgte telefonisch nicht schriftlich."
Eine mündliche Kündigung ist unwirksam, § 623 BGB
. Möglicherweise ergeben sich hier noch Ansprüche Ihrer Freundin, was aber eine andere Angelegenheit ist.