Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Ich zitiere nochmals die relevanten Stellen:
Spätaussiedler und ihre mit ihnen aufgenommenen Familienangehörige erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 7 StAG kraft Gesetzes mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung, ohne dass sie die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben müssen.
Das schreibt das Bundesministerium des Innern - das stimmt auch.
Nach deutschem Recht kann jemand seine im Zusammenhang mit der Aufnahme als Spätaussiedler oder als dessen Ehegatte / Abkömmling erworbene deutsche Staatsangehörigkeit auch wieder verlieren.
Denn wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates beantragt, verliert automatisch kraft Gesetzes nach § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes seine deutsche Staatsangehörigkeit zu dem Zeitpunkt, in dem die ausländische Staatsangehörigkeit wirksam wird, wenn ihm nicht eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit erteilt wurde.
Personen mit Aussiedlerhintergrund sollten sich deshalb bei der Stadt- oder Kreisverwaltung ihres deutschen Wohnortes eingehend informieren, ob ihre deutsche Staatsangehörigkeit betroffen wird, bevor sie sich kasachische Ausweispapiere ausstellen lassen.
Das schreibt das Bundesverwaltungsamt - das stimmt auch - in bestimmten Fällen -, aber es betrifft nicht Ihren Fall, denn es gilt:
Spätaussiedler und die in den Aufnahmebescheid einbezogenen Familienangehörigen erwerben mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit.
Wenn Sie als sog. Statusdeutscher (Spätaussiedler) eine Staatsangehörigkeit eines anderen Staats noch nicht hätten, dann aber beantragen würden, dann hätten Sie einen Verlust zu befürchten.
Hier haben Sie aber schon beide Staatsangehörigkeiten seit ca. 10 Jahren und wollen daher keine beantragen.
§ 25 regelt zudem nur den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf "Antrag" (Absatz 1), Sie jedoch - was ich unterstelle - von vornherein keine solche beantragt hatten, sondern schon von Geburt an die russische Staatsangehörigkeit besessen haben.
Daher können Sie sich nach meiner ersten Einschätzung in Sicherheit wiegen, dass Sie beide Staatsangehörigkeiten behalten können.
Sie sollten aber unbedingt bei der Einbürgerungsbehörde einmal nachfragen, ob diese meine Ansicht teilen.
Denn letztlich kommt es auf deren Sichtweise und Gesetzesauslegung an.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr Hesterberg,
viele Dank für ihre Antwort. Leider muss ich noch kurz nachhacken: Sie schreiben
>Hier haben Sie aber schon beide
>Staatsangehörigkeiten seit ca. 10 Jahren und
>wollen daher keine beantragen.
Richtig, aber 2001 - also zu einem Zeitpunkt, wo ich den deutschen Pass schon hatte - habe ich ja den russischen zum ersten Mal beantragt. Wenn dies äquivalent zu einem Antrag auf eine weitere Staatsangehörigkeit sein sollte, müsste ich ja ein Problem haben, oder?
Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir weiter helfen könnten.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
In Ordnung, danke für die Aufklärung.
Ja, in der Tat da könnten Sie dann ein Problem bekommen und sollten dieses dringend mit der Einbürgerungsbehörde klären.
Dass muss aber nicht unbedingt den Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft nach sich ziehen, da
dieses schon 2001 war und sich hier Gesetzesänderungen ergeben haben dürften.
Falls Sie Schwierigkeiten haben sollten, können Sie gerne auf mich zurückkommen; eine hier gezahlte Erstberatung würde Ihnen dabei angerechnet und gutgeschrieben.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt