Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Doppelte Kündigung, Mieter noch nicht draußen!

24. Mai 2018 21:08 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


21:46

Hallo,

ich versuche es kurz zu halten und zwar haben meine Eltern und ich Eigenbedarf für mich in einer unserer Wohnungen angemeldet, dort gibt es aufgrund der Dauer des Mietverhältnisses die 3-monatige Frist, welche zum 1.07 gesetzt ist.

Aufgrund von Mietverzug (in der Vergangenheit mehrfach) haben wir den Mieter auch fristlos gekündigt, da er mit 2 Monatsmieten im Verzug war, daraufhin haben wir eine 3-wöchige Frist ausgesprochen, welche aber nicht eingehalten wurde.

Unter anderem weil die Mutter des Mieters meinte "Wir haben miit unserem Anwalt geredet, wir haben eine der fälligen Mieten bezahlt, daher ist die fristlose Kündigung ungültig", was meines Wissenstandes kompletter Unsinn ist, da der komplette Mietverzug bezahlt werden muss damit "Gnade vor Recht" eintritt.

Jedenfalls ist es später Mai, und der Mai wurde ebenfalls noch nicht bezahlt. Wir möchten die Mieter so schnell wie möglich herausbekommen, möchten aber ungerne vor Gericht, da es wie ich gelesen habe relativ teuer werden kann, mit bis zu 2000-3000€ und so weiter, und meine Eltern das Geld natürlich nicht zahlen wollen, da das wiederholen auch bestimmt schwierig wird.

Woran ich nun dachte ist vielleicht "Einschüchterung", was sollte ich nun tun? Die Eigenbedarfskündigung ist ja immer noch gültig, könnte beide Kündigungen auch hier online stellen falls nötig.

Freue mich über Hilfe!

Mit freundlichen Grüßen,
shattered

24. Mai 2018 | 21:33

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Was verstehen Sie unter "Einschüchterung" ? Inkasso Moskau oder legale juristische Vorgehensweise?

Die Kündigung wegen Zahlungsverzug kann tatsächlich hinfällig werden, wenn zumindest ein Teil der Miete nachgezahlt wird.

Hier sollte man, da offenbar schon wieder ein Zahlungsrückstand von mindestens 2 Monaten besteht, erneut fristlos kündigen.

Nehmen Sie aber auch wieder Bezug auf die Eigenbedarfskündigung.

Man kann den Mietern auch einen Aufhebungsvertrag anbieten und bezüglich der Mietrückstände entgegenkommen, wenn sie sich im Gegenzug verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuziehen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 24. Mai 2018 | 21:42

Hallo,

natürlich meinte ich nichts derartiges, sondern eher ein Ultimatum stellen, oder eine Mahnung, dass wenn die Mieter sich nicht rechtzeitig mit uns einigen, die Räumungsklage eingereicht wird, und gegebenenfalls die Gerichtskosten auf die Mieter fallen.
Sowas in der Art, kenne mich da leider nicht genug aus.

Wie ich nachgeforscht habe, müsste der komplette Rückstand bezahlt werden bevor die fristlose Kündigung ungültig wird, reicht es also wenn nur eine Miete bezahlt wird? Uns ist das halbwegs egal, wir möchten einfach sicher sein, dass die Mieter wirklich bis zum 01.07 raus sind, das ist sehr, sehr dringend.

Was meinen Sie wenn Sie sagen "Bezug auf die Eigenbedarfskündigung nehmen"?

Was raten Sie mir, wie ich nun vorgehen sollte?

Danke für die Antwort!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 24. Mai 2018 | 21:46

Sie gehen wie folgt vor:

1. erneute fristlose Kündigung wegen Zahlungsrückstand

2. in dieser Kündigung nehmen Sie nochmal Bezug auf die Eigenbedarfskündigung: "Hilfsweise bleibt es bei der ordentlichen Kündigung wegen Eigenbedarf zum 30.06.2018, sodass bis dahin die Wohnung spätestens zu räumen ist."

3. Drohen Sie in dem Schreiben auch das gerichtliche Räumungsverfahren an und verweisen auf die Kosten für die Mieter.

4. Wenn Sie wollen, können Sie den Mietern anbieten, dass man über alles spricht und einen Aufhebungsvertrag z.B. zum 31.07.2018 macht.

ANTWORT VON

(1245)

Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118979 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER