Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
1. Grundsätzlich kann der Vermieter bei Weigerung des Mieters zur Zahlung der restlichen Nebenkosten den Mietvertrag gem.: 543 I BGB fristlos kündigen (LG Köln WuM 1985,131
). Die Weigerung zur Zahlung von Verbindlichkeiten ist ein wichtiger Grund i.S.d. § 543 I BGB
.
Die fristlose Kündigung aus diesem Grund ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Nebenkostennachforderung nicht höher als eine Monatsmiete ist. Ebenso ist die Kündigung nach § 543 I ausgeschlossen, wenn die Mieter gegen die Nebenkostenabrechnung sachliche, wenn auch unbegründete Einwendungen vorgebracht haben. Ob diese Ausnahmen in Ihrem Fall zur Geltung kommen, kann ich mangels Sachverhaltsangaben nicht beurteilen.
2. a) Sie könnten den Mietvertrag auch gem.: § 573 II, Nr. 3, S 1 BGB
kündigen. Die Absicht die Wohnung in leerstehendem Zustand verkaufen zu wollen ist eine „Verwertung" i.S. dieser Norm.
b) Diese Verwertungsabsicht (Verkauf) muss angemessen sein. Es reicht jedoch jeder billigenswerte und vernünftige Grund aus, um die Angemessenheit zu begründen. Sie müssten also geltend machen, dass Sie den Verkauf wegen Überschuldung anstreben.
c) Weiter müssten Sie darlegen, dass die Aufrechterhaltung des Mietvertrages für den Verkauf hinderlich wäre. Sie müssen also vernünftig begründen, dass der Verkauf im vermieteten Zustand unmöglich oder nur mit Verlusten möglich wäre.
d) Und zuletzt müssten Sie vortragen, dass beim Unterlassen des Verkaufs Sie mit wirtschaftlichen Nachteilen zu rechnen hätten. Sie können z.B. ermitteln wie die Preisdifferenz beim Verkauf in vermietetem und leerstehendem Zustand wäre und sich darauf berufen.
Beim Vorliegen dieser Voraussetzungen können Sie den Mietvertrag ordentlich Kündigen. Für die Berechnung der Frist gilt § 573 c BGB
.
3. Bitte beachten Sie, dass Sie im Kündigungsschreiben dem Mieter die Kündigungsgründe mitteilen und diese begründen müssen.
Ich darf an dieser Stelle anmerken, dass die Erstberatung nur die erste rechtliche Beurteilung des Rechtsproblems auf Grund von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts bieten kann. Bei Unklarheiten biete ich Sie die kostenlose Nachfragefunktion zu nutzen. Abgesehen davon können Sie bei weiteren Fragen auch die Funktion "Direktanfrage" in Anspruch nehmen.
Ich wünsche Ihnen viel Glück und verbleibe mit freundlichen Grüßen:
T. Kakachia
-Rechtsanwalt-
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Temuri Kakachia
Anwaltskanzlei
Tel: 07621/5107959
Fax: 07621/5107962
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Diese Antwort ist vom 18.10.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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