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Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu a) und b)
Sofern Sie ein festes Gehalt beziehen, d.h. der zur Auszahlung kommende Betrag jeden Monat gleich hoch ist, könnten Sie sich den Sockelbetrag für das P-Konto (um ein solches dürfte es sich wohl handeln) erhöhen lassen. Sollte das Gehalt dagegen variieren, was ich eher annehme, dann besteht die Möglichkeit, aufgrund der Lohnpfändung den dort pfändungsfrei verbleibenden Betrag bzgl. des P-Kontos pfändungsfrei stellen zu lassen. Hierzu bedarf es eines Antrags an das Vollstreckungsgericht (im Insolvenzfall an das Insolvenzgericht), dass Geldeingänge, die von dem namentlich zu benennenden Arbeitgeber kommen, pfandfrei gestellt werden sollen.
Zu c)
Die Pfandfreistellung gilt jeweils nur für die Zukunft. In der Vergangenheit „zuviel" vom P-Konto abgeführte Beträge können leider nicht mehr zurückgefordert werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
11.12.2015 | 11:18
Sehr geehrter Herr Henning,
nein das Gehalt ist fix und ändert sich höchstens alle paar Jahre. Ich würde daher den Sockelbetrag auf einen fixen Betrag erhöhen wollen. Eine Insolvenz ist erstmal nicht vorgesehen.
Die wichtigste Frage ist: Wo wird der Antrag auf Erhöhung des Sockelbetrages gestellt?
Beim Finanzamt: Wie gesagt abgelehent.
Finanzgericht: Wurde mündlich abgelehnt da kein Thema der Steuerschuld an sich.
lokales Amtsgericht, Abteilung Pfändung und Zwangsvollstreckung: Beschluss, dass Anfrage unzulässig ist, da bei Vollstreckung des Finanzamts das Finanzamt selber zuständig sei.
Ich weiß also nicht wo der Antrag gestellt werden soll da jede Anfrage knapp 4 Wochen zur Beantwortung dauert.
Zu c): Hat das Finanzamt nicht gegen geltendes Recht verstoßen, da es meinen Antrag auf Erhöhung der Pfändungsfreigrenze aufgrund der Doppelpfändung, abgelehnt hat? Habe ich nicht aufgrund dessen das Recht meinen Schaden (=Auszahlung des unpfändbaren Teil des Gehalts vom Drittschuldner) wieder ersetzen zu lassen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11.12.2015 | 14:20
Hallo
und danke für die Nachfrage. Bescheinigungen zur Erhöhung des Sockelbetrags werden durch sog. "geeignete Stellen" ausgestellt, zu denen in der Regel Schuldnerberatungen, Arbeitgeber und Kindergeldstellen zählen. Sollte in Ihrem Fall keine solche Stelle zeitnah einen Termin zwecks Erstellung der Bescheinigung frei haben (oder mit der Erstellung ein "Problem" haben), empfehle ich den Gang zum Vollstreckungsgericht, da der dortige BEschluss in der Regel kurzfristig erstellt wird.
Das Finanzamt hat nicht gegen geltendes Recht verstoßen, da die Doppelpfändung zum einen gerade zulässig ist. Zum anderen hat das Finanzamt recht mit der Annahme, dass es ja nicht sicherstellen kann, ob sich aus anderen Zahlungseingängen, die nicht aus Gehältern stammen, pfändbare Guthaben ergeben können.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Henning
Rechtsanwalt