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Doppelhaushälfte - Farbe der Feuerschutzbleche

18. Juni 2024 08:07 |
Preis: 80,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


11:37

Zusammenfassung

Ein Doppelhaus ist nur dann ein Doppelhaus, wenn es einen Gesamtkörper bildet.

Ich bin Eigentümer einer Doppelhaushälfte. Beim Kauf war das Dach durchgehend mit braunen Dachziegeln gedeckt.
2014 hab ich mein Dach neu mit braunen Ziegeln decken lassen
Durch eine zusätzlich aufgebrachte Dämmung wurde meine Dachhälfte 6 cm höher.
Die Feuerschutzbleche zwischen den Dächern waren passend zu den Ziegeln braun.
Jetzt lässt mein Nachbar sein Dach mit anthrazitfarbenen Ziegeln decken.
Durch die aufgebrachte Dämmung ist sein Dach jetzt 8 cm höher als meines.
Das Feuerschutzblech zwischen den Dächern sind jetzt anthrazitfarben.
Kann ich verlangen, dass die mir zugewandte Seite des Blechs zwischen den Häusern in brauner Farbe erstellt wird?
Kann ich das gegebenenfalls juristisch mit Erfolg durchsetzen?

18. Juni 2024 | 09:32

Antwort

von


(253)
An der Alten Ziegelei 5
48157 Münster
Tel: +49 176 614 836 81
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihren interessanten Fall aus dem Gebiet des Baunachbarrechts.

Ein Doppelhaus setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut sind, so dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. So bezeichnet § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO das Doppelhaus denn auch als Hausform:

Zitat:
In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.



In Ihrem Fall lässt sich argumentieren, dass der Nachbar mit seinen baulichen Maßnahmen seine Hälfte von Ihrer Hälfte abgesondert hat, so dass kein Gesamtbaukörper mehr vorliegt, sondern anstelle eines Doppelhauses zwei aneinander liegende Einzelhäuser ohne Grenzabstand.


Zum weiteren Vorgehen an dieser Stelle wie folgt:

Nachbarrechtliche Streitigkeiten werden lege artis zweigleisig gelöst. Während für Verstöße gegen nachbarschützende Normen aus dem Planungs- und aus dem Bauordnungsrecht die Ämter und nötigenfalls Verwaltungsgerichte zuständig sind, können privatrechtliche Ansprüche zunächst über das Schiedsamt, sofern das Bundesland eine Schlichtung vorsieht, und dann mithilfe einer Klage zum zuständigen Zivilgericht durchgesetzt werden. Über ein nicht völlig aussichtsloses verwaltungsrechtliches Verfahren kann die Verhandlungsposition für den zivilen Rechtsstreit bedeutend verbessert werden, wie etwa der Fall von mir erstrittene Fall am Verwaltungsgericht Münster zum Aktenzeichen 2 L 1077/20 zeigt, siehe

https://ra.de/urteil/vg-munster/beschluss-2-l-1077-20-2021-02-15


Gerade das öffentliche Recht ist aber nicht etwa ein Kuchenstück, sondern vielmehr Jura am Hochreck. Vorauszusetzen ist zunächst eine Einsichtnahme in die Bauakten beim Bauamt.

Der mitunter auch auf den Geoportalen - hierzu siehe gerne https://www.bauprofessor.de/news/geoportale-und-ihre-relevanz-fuers-baurecht/ - erhältliche Bebauungsplan - falls vorhanden - enthält verbindliche Vorgaben und ist für etwaige weitere Argumente zu studieren.

Falls kein Bebauungsplan für das Gebiet existiert kommt es auf das Sich-Einfügen nach § 34 BauGB an. Wenn ein Verstoß gegen das Planungsrecht oder auch das sonstige Satzungsrecht argumentiert werden kann, sollte ein bauaufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet werden.

In Bayern ist eine Schlichtung zwar nicht obligatorisch, mithilfe der gut beleumundeten Notarinnen und Notare aber mitunter heilsam und günstiger als eine direkte zivilrechtliche Klage. Eine solche Klage hat insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn argumentiert werden kann, dass gegen ausdrückliche oder zumindest konkludente nachbarliche Vereinbarungen verstoßen wird.

In Ihrem Fall würde ich zudem argumentieren, dass die unterschiedliche Höhe zu einer Art Wettrüsten führen würde und daher

bodenrechtlich beachtliche Spannungen

verursacht und daher sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich unterbunden werden muss.

Unsere Kanzlei kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gerne auch über diese Ersteinschätzung hinaus behilflich sein, bitte melden Sie sich bei Bedarf bei mir. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung haben, so rufen Sie mich vorher bitte unbedingt unter 0176 614 836 81 an. Wenn Sie eine Nachfrage haben oder eine Vertiefung hier in aller Öffentlichkeit wünschen sollten, nutzen Sie ohne Mehrkosten gern auch noch die Nachfrage-Option.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Dr. Andreas Neumann

Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2024 | 11:12

Sehr geehrter Dr. Neumann,
dass hier auch öffentlich rechtliche und baurechtliche Vorschriften eventuell mit hinein spielen, ist mir bewusst. Ein so großes Fass werde ich nicht aufmachen.
Mir geht es einzig und allein darum:
Die Abtrennung zwischen den beiden Häusern befindet sich genau auf der Trennfuge unserer beider Häuser.
Das ca. 8-10 cm Hohe anthrazitfarbene Blech endet auf meinem Haus und wurde an meiner nach wie vor vorhandenem Dachblechabschluss befestigt und ist auch nur auf Grund des unterschiedlichen Niveaus unserer Dächer von meiner Seite aus zu sehen.
Habe ich ein Mitspracherecht bei der Farbgestaltung.
Kann ich mich dagegen wehren, dass ein Blech das notwendigerweise auf meine Haus endet, nicht zu meiner Dachfarbe passt.
Ich könnte mir vorstellen, dass über diese Frage schon mal gestritten und entschieden wurde.
Wenn nicht, brauche ich mit meinem Nachbarn gar nicht reden.
Mit freundlichem Gruß

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2024 | 11:37

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre weiteren Informationen zum Fall.

Ihre Äußerung "ein so großes Fass werde ich nicht aufmachen" zeigt mir, dass ich mich oben in meiner ersten Antwort womöglich nicht verständlich genug ausgedrückt habe. Gerne verweise ich nochmals auf meine erste, an sich bereits vollständige Antwort und ergänze hierzu wie folgt:


Bautätigkeiten wie die nunmehr begonnenen Ihres Nachbarn setzen in der Regel - wenn es sich nicht um ein genehmigungsfreies Vorhaben handeln sollte - eine Baugenehmigung voraus, siehe dazu gern mein aktuelles Interview auf dieser Plattform unter

https://www.123recht.de/ratgeber/experteninterviews/Die-Baugenehmigung-__a160258.html

Ihnen wurde keine Baugenehmigung zugestellt, so dass die Frist zur Anfechtung noch nicht abgelaufen sein dürfte. Wenn ein öffentlich-rechtlicher Verstoß zumindest vertretbar ist, so sind aber auch die Chancen eines zivilrechtlichen Vorgehens etwa auf Basis des Unterlassungsanspruchs gem. § 1004 BGB ungleich höher. Ohne Ihre Einwilligung sind zudem Befestigungen an Ihrem Eigentum unzulässig, eventuell sogar als Sachbeschädigung gem. § 303 StGB zu werten.


Selbstverständlich wird über diese und verwandte Fragen immer wieder gestritten, siehe dazu unter vielen anderen das Urteil des BGH vom 27. November 2020 - V ZR 121/19 - leicht per Suchmaschine auffindbar und abrufbar.



Die Leitsätze dieser Entscheidung lauten:

Zitat:
1. Das Gebot der Rücksichtnahme zählt zu den nachbarschützenden Normen des öffentlichen Baurechts, deren Verletzung einen (quasinegatorischen) verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch des Nachbarn gem. § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB begründen kann.

2. Weist das Verwaltungsgericht die auf die Verpflichtung der Behörde zur Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Klage mit der tragenden Begründung ab, dass das Bauvorhaben materiell baurechtswidrig ist, weil es gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, steht dieser Verstoß für einen nachfolgenden Zivilprozess unter denselben Beteiligten bzw. Parteien bindend fest.



Mit Ihrem Nachbarn gar nicht zu reden halte ich somit nicht für tunlich.


Ich hoffe, damit auch Ihre Nachfrage beantwortet zu haben. Falls Sie dennoch nicht rundum zufrieden sein sollten, so melden Sie sich unbedingt gern bei mir. Ansonsten wünsche ich Ihnen alles Gute und viel Erfolg.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Andreas Neumann
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