Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihren interessanten Fall aus dem Gebiet des Baunachbarrechts.
Ein Doppelhaus setzt voraus, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut sind, so dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. So bezeichnet § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO das Doppelhaus denn auch als Hausform:
Zitat:In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
In Ihrem Fall lässt sich argumentieren, dass der Nachbar mit seinen baulichen Maßnahmen seine Hälfte von Ihrer Hälfte abgesondert hat, so dass kein Gesamtbaukörper mehr vorliegt, sondern anstelle eines Doppelhauses zwei aneinander liegende Einzelhäuser ohne Grenzabstand.
Zum weiteren Vorgehen an dieser Stelle wie folgt:
Nachbarrechtliche Streitigkeiten werden lege artis zweigleisig gelöst. Während für Verstöße gegen nachbarschützende Normen aus dem Planungs- und aus dem Bauordnungsrecht die Ämter und nötigenfalls Verwaltungsgerichte zuständig sind, können privatrechtliche Ansprüche zunächst über das Schiedsamt, sofern das Bundesland eine Schlichtung vorsieht, und dann mithilfe einer Klage zum zuständigen Zivilgericht durchgesetzt werden. Über ein nicht völlig aussichtsloses verwaltungsrechtliches Verfahren kann die Verhandlungsposition für den zivilen Rechtsstreit bedeutend verbessert werden, wie etwa der Fall von mir erstrittene Fall am Verwaltungsgericht Münster zum Aktenzeichen 2 L 1077/20 zeigt, siehe
https://ra.de/urteil/vg-munster/beschluss-2-l-1077-20-2021-02-15
Gerade das öffentliche Recht ist aber nicht etwa ein Kuchenstück, sondern vielmehr Jura am Hochreck. Vorauszusetzen ist zunächst eine Einsichtnahme in die Bauakten beim Bauamt.
Der mitunter auch auf den Geoportalen - hierzu siehe gerne https://www.bauprofessor.de/news/geoportale-und-ihre-relevanz-fuers-baurecht/ - erhältliche Bebauungsplan - falls vorhanden - enthält verbindliche Vorgaben und ist für etwaige weitere Argumente zu studieren.
Falls kein Bebauungsplan für das Gebiet existiert kommt es auf das Sich-Einfügen nach § 34 BauGB an. Wenn ein Verstoß gegen das Planungsrecht oder auch das sonstige Satzungsrecht argumentiert werden kann, sollte ein bauaufsichtsrechtliches Verfahren eingeleitet werden.
In Bayern ist eine Schlichtung zwar nicht obligatorisch, mithilfe der gut beleumundeten Notarinnen und Notare aber mitunter heilsam und günstiger als eine direkte zivilrechtliche Klage. Eine solche Klage hat insbesondere dann Aussicht auf Erfolg, wenn argumentiert werden kann, dass gegen ausdrückliche oder zumindest konkludente nachbarliche Vereinbarungen verstoßen wird.
In Ihrem Fall würde ich zudem argumentieren, dass die unterschiedliche Höhe zu einer Art Wettrüsten führen würde und daher
bodenrechtlich beachtliche Spannungen
verursacht und daher sowohl öffentlich-rechtlich als auch zivilrechtlich unterbunden werden muss.
Unsere Kanzlei kann Ihnen bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gerne auch über diese Ersteinschätzung hinaus behilflich sein, bitte melden Sie sich bei Bedarf bei mir. Sollten Sie Anlass zu einem Abzug bei Ihrer etwaigen Bewertung haben, so rufen Sie mich vorher bitte unbedingt unter 0176 614 836 81 an. Wenn Sie eine Nachfrage haben oder eine Vertiefung hier in aller Öffentlichkeit wünschen sollten, nutzen Sie ohne Mehrkosten gern auch noch die Nachfrage-Option.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Andreas Neumann
Rechtsanwalt