Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Gesetz sieht die Möglichkeit von Familiennachzug von weiteren Familienangehörigen, abgesehen von Ehegatten und minderjährigen Kindern, im § 36 Abs. 2 AufenthG
.
Allerdings sind die Hürden sehr hoch angesetzt. Der Familiennachzug von Mutter Ihrer Ehefrau ist nur in Fällen einer außergewöhnlichen Härte möglich. Dies ist der Fall, wenn der im Ausland lebende Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe angewiesen ist, und diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (Hoffmann, § 36 AufenthG
Rn. 16).
Mit anderen Worten muss die Mutter Ihrer Ehefrau bei Ihrer Lebensführung auf fremde Hilfe angewiesen sein und es darf kein weiterer naher Familienangehöriger in der Dominikanischen Republik leben, der diese Hilfe leisten kann. Sie schreiben, die Mutter ist gesundheitlich angeschlagen, hierzu bedarf es näheren Ausführungen.
In solchen Fällen verlangt die Ausländerbehörde auch die Unterzeichnung einer Verpflichtungserklärung. D.h., wenn die zugezogene Mutter Sozialleistungen beziehen sollte, so steht dem Staat ein Regressanspruch gegen den Verpflichteten zu.
Die Fälle vom familiären Nachzug von anderen Angehörigen als Ehegatten und minderjährigen Kindern sind in der Regel schwierig, wobei es sehr auf jedes Detail ankommt. Um Ihren Fall zuverlässig einschätzen zu können bedarf es der Untersuchung der ärztlichen Berichte des gesundheitlichen Zustandes des Schwiegermutter, sowie der Einschätzung der Zumutbarkeit von Hilfeleistungen durch nahe Angehörige in der Dominikanischen Republik, sprich Wohnort, familiäre Bindung und sonstige Gegebenheiten des Einzelfalls.
Wenn die Mutter Ihrer Ehefrau eine Aufenthaltserlaubnis bekommen sollte, so sehe ich gegenwärtig keine Probleme im Hinblick auf die gesetzliche Krankenversicherung. Das Hauptproblem liegt darin zunächst die Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Evgen Stadnik
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