Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Die Verlängerung des Vertrages bei Nichtkündigung durch AGB ist bei Dauerschuldverhältnissen wie Telefonverträgen, Energielieferungsverträgen und eben auch Domain- und Webhostingverträgen üblich und nicht zu beanstanden.
Voraussetzung ist, dass Sie auf die AGB bei Vertragsschluss hingewiesen worden sind.
Dass die Vertragslaufzeit anfänglich mit 12 Monaten angegeben wurde steht dem nicht entgegen, da hiermit nichts über eine Verlängerung der Vertragslaufzeit gesagt ist.
2. Inkassokosten sind Teil des Verzugsschadens und können daher vom säumigen Schuldner ersetzt verlangt werden.
Bevor Inkassokosten jedoch entstehen können, muss sich der Schuldner in Verzug befinden, § 286 BGB
.
Dies setzt entweder voraus, dass der Schuldner eine Mahnung erhält (hierfür wäre das Unternehmen beweispflichtig) oder, dass die der Zeitpunkt für die Zahlung vertraglich festgelegt ist (§ 286 Abs. 2 BGB
).
Wenn in den AGB auch die Zeit für die Zahlung bestimmt ist, dann wäre eine vorherige Mahnung also nicht erforderlich.
Falls nicht, können ohne nachweislichen Zugang der Mahnung keine Inkassokosten verlangt werden.
3. Inkassokosten sind der Höhe nach begrenzt, auf die Gebühren, die ein Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geltend machen kann.
Diese belaufen sich bei einer Hauptforderung von 129 € auf 46,41 €.
Wird erst ein Inkassobüro und anschließend ein Rechtsanwalt eingeschaltet, geht dies nicht zu Lasten des Schuldners, denn der Rechtsanwalt hätte von vornherein eingeschaltet werden können. Dass diesem zusätzlich Arbeit entstanden ist, steht dem nicht entgegen.
Die Gesamt-Forderung darf sich daher maximal auf 175,41 € belaufen, sofern Sie bei Vertragsschluss auf die AGB hingewiesen wurden und der Zahlungszeitpunkt in den AGB festgelegt wurde.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort, ich erlaube mir eine kurze Rückfrage, die sich aus Ihrer Antwort ergibt, da Sie ja speziell die AGB ansprechen:
Ich kann mich nicht erinnern, noch liegt mir gegenteiliges zur Annahme vor, den AGBs zugestimmt zu haben oder darauf hingewiesen worden zu sein. Der von mir dokumentierte Bestellvorgang (Screenshots) weist einen solchen Hinweis auch nicht vor.
Inwiefern obliegt die Beweispflicht dort der Firma, diese AGB Zustimmung von mir eingeholt zu haben? Und bedarf es dazu nicht auch meiner Unterschrift? Oder sonst einer Beglaubigung, dass die Firma nicht selbst diesen "Beweis" nachträglich produziert und sich jetzt z.B. irgendwas ausdruckt und mir vorhält?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gern wie folgt:
Die Nachweispflicht trifft das Unternehmen.
Für die Einbeziehung der AGB in den Vertrag ist dabei ausreichend, wenn die AGB auf der Bestellseite über einen deutlich sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können (BGH, NJW 2006, 2976
).
Dies sollte anhand der Screenshots nachprüfbar sein.
Die Versendung per Email im Anschluss reicht dagegen nicht aus, da der Hinweis bei Vertragsschluss erfolgen muss.
Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, da Schriftform für einen Vertragsschluss grundsätzlich nicht notwendig ist.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage hiermit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Driftmeyer
Rechtsanwalt