Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Gegen Sie werden Ansprüche auf Unterlassung wegen der Verletzung von Marken- bzw. Namensrechten geltend gemacht. Derartige Ansprüche setzen zunächst voraus, dass derjenige, der sich auf die Ansprüche beruft, die erforderlichen Rechte, also das Marken- bzw. Namensrechte an den von Ihnen gewählten Domainbezeichnungen tatsächlich innehat. Ob dies der Fall ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden. Daher an dieser Stelle nur der Hinweis, dass Markenrechte in Form einer Wortmarke entweder durch Eintragung einer Bezeichnung beim Deutschen Marken- und Patentamt entstehen, oder durch Verwendung einer geschäftlichen Bezeichnung, z.B. in Form der Namensgebung einer GmbH.
Selbst wenn dem Anspruchsteller die behaupteten Markenrechte tatsächlich zustehen, kann er Unterlassungsansprüche hieraus gegen Sie nur ableiten, wenn Sie die geschützten Begriffe im geschäftlichen Verkehr verwenden. Hierzu ist es erforderlich, dass Sie den identischen oder einen ähnlichen Begriff für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzen wie der Anspruchsteller. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, kann mangels Kenntnis der notwendigen Einzelheiten nicht gesagt werden. Die Registrierung eines markenrechtlich geschützten Begriffes als Domain, ohne jegliche Verwendung, reicht allein nicht aus, um einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch zu begründen. Es würde an der geschäftlichen Verwendung fehlen. Eine solche Verwendung könnte allerdings in der von Ihnen beschriebenen Weiterleitung gesehen werden, wenn auf der Zielseite gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen angeboten werden, wie vom Inhaber der Marke unter derselben. Ob dies der Fall ist, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Für den Fall, dass tatsächlich eine Marken- bzw. Namensrechtsverletzung durch die Verwendung Ihrer Domain vorliegt, haften in jedem Fall Sie und nicht er Provider. Für die Registrierung und Verwendung des gewählten Begriffes sind ausschließlich Sie verantwortlich. Dies gilt auch für die Weiterleitung, da es sich hierbei um eine von Ihnen, im Rahmen der Registrierung mit beauftragte Maßnahme handelt. Es bestünde auch die Möglichkeit eine Registrierung ohne die Weiterleitung, ggf. bei einem anderen Provider, zu bestellen.
Ich hoffe, dass ich Ihre Fragen zur Zufriedenheit beantwortet habe und ich Ihnen eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen geben konnte. Gern stehe ich für eine weitere Beratung und ggf. die Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Verfügung.
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Vielen Dank für die Auskunft.
Der Kläger kommt aus der Schweiz und meldete internationale Marken an, die ich durch das Betreiben kommerzieller Websites verletzen würde. Wo kann ich internationale Marken recherchieren?
>>Die Registrierung eines markenrechtlich geschützten Begriffes als Domain, ohne jegliche Verwendung, reicht allein nicht aus, um einen markenrechtlichen Unterlassungsanspruch zu begründen. Es würde an der geschäftlichen Verwendung fehlen.<<
Da die benannten Domains nun nicht mehr verlinkt sind, kann ich demnach davon ausgehen, dass rechtliche Schritte nun gegenstandslos sind?
Der Kläger hat zwar darum gebeten, die Domains zu löschen, sonst würden sie sich das Recht einer kostenpflichtigen Abmahnung vorbehalten; durch meine sofortige Löschung der Verlinkungen sollte dem Kläger die Grundlage weiterer rechtlicher Schritte damit entzogen sein. Die Domains möchte ich gerne behalten.
Vielen Dank & Beste Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
Auskunft über in Deutschland durch Eintragung geschützte Marken erhalten Sie erhalten Sie über das Deutsche Marken- und Patentamt, www.dpma.de. Dort finden Sie auch hinweise zu weiteren Recherchemöglichkeiten.
Wenn Sie lediglich eine markenrechtlich geschützte Domain registrieren, besteht seitens des Markeninhabers grds. kein Unterlassungsanspruch aus dem Markenrecht. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn es Ihnen um sog. Domain-Grabbing geht, also das registrieren geschützter Begriffe als Domain, mit dem Ziel den Inhaber der Marke dadurch zu schädigen.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Durch die fehlende Verlinkung würde, jedenfalls nach den von Ihnen mitgeteilten Informationen,