Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Zugrundelegung des geschilderten Sachverhaltes wie folgt.
Nach Ihrer Schilderung können Sie den Mitbewerber wegen Verletzung des Markenrechts auf Unterlassung in Anspruch nehmen und somit die Löschung der entsprechenden Domain erreichen.
Die von Ihnen seit 2 Jahren genutzte Domain unterliegt Markenschutz nach § 4 MarkenG
. Es ist offensichtlich, dass der Betreiber nicht nur namentlich sondern auch optisch auf eine Verwechslung abzielt, um "fehlgeleitete" Kunden an sich zu binden. Hierfür spricht auch die optische Identität mit Ihrer Seite.
Mithin steht Ihnen aus §§ 14 MarkenG
, 823
, 1004 BGB
ein Unterlassungs- und ggf. ein Schadensersatzanspruch zu. Diesen können Sie geltend machen und ggf. gerichtlich durchsetzen.
Es bietet sich an, den Wettbewerber anwaltlich abmahnen zu lassen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht in der Regel durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung im außergerichtlichen Verfahren. Gibt er diese nicht ab, so wäre im Wege der einstweiligen Verfügung gerichtlich gegen ihn vorzugehen. Die Kosten fallen dem Verletzer zur Last. Gerne können Sie sich für die Interessenwahrnehmung auch an meine Kanzlei wenden.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre Einschätzung! Ich möchte nocheinmal sicher gehen und betonen, dass mein Firmenname derzeit weder im Handelsregister eingetragen, noch als Marke geschützt ist und beides auch noch nie war. Bis vor kurzem war ich noch Kleinunternehmer nach § 19 UStG
. Der Name ist also quasi nur ein Phantasiename resultierend aus meiner genutzten Domain.
Unterliegt der Name xyz-shop trotzdem schon nur aufgrund der Domainregistrierung und Nutzung der Domain dem Markenschutz???
Da der Name laut dpmainfo nicht geschützt ist, könnte mir der Mitbewerber nicht zuvorkommen und sich den Namen schützen lassen und mich gar zur Herausgabe der Domain zwingen? Oder hat hier wieder der Zeitpunkt meiner Domainregistrierung vorrang und die Gefahr würde nie bestehen?
Sorry, war wieder etwas länger. Aber wenn der Fall eindeutig ist, würde ich Sie dafür wahrscheinlich mit der Sache beauftragen.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Nachfrage und beantworte diese wie folgt.
Das Entstehen des Markenschutzes ist nicht ausschließlich durch Eintragung einer Marke möglich, wobei dies natürlich der sicherste Weg wäre.
Markenschutz entsteht gem. § 4 Ziffer 2 MarkenG
auch durch andauernde Verwendung im geschäftlichen Verkehr. Dies dürfte angesichts Ihrer 2-jährigen Nutzung anzunehmen sein.
Mithin genießt Ihre Marke den gleichen Schutz, wie eine eingetragene Marke, mehr noch, würde die Gegenseite nunmehr ihrerseits die Marke eintragen lassen, hätten Sie aufgrund § 4 Ziffer 2 einen Löschungsanspruch. Die Gefahr der Wegnahme durch den Wettbewerber besteht Ihrerseits also inzwischen wohl nicht mehr.
Ich hoffe Ihre Nachfrage umfassend beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Marc N. Wandt
Rechtsanwalt
Anliegend der Wortlaut des § 4 MarkenG
:
§ 4
Entstehung des Markenschutzes
Der Markenschutz entsteht
1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.