Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Domainrechte zwischen Ihnen als Privatperson und der UG (sei es als Schenkung oder als Verkauf) ist ohne Weiteres möglich. Wichtig ist nur, dass hiermit keine verdeckte Einlagenrückgewähr, die zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Kapitalerhaltung führen würde, verbunden ist. Dafür ist wichtig, dass der Kaufpreis nicht höher als der Wert der Domain ist. Angesichts von sicherlich bestehenden Unsicherheiten bei der Bewertung, sollte ein konservativer Kaufpreis vereinbart werden (bei einer Schenkung gibt es ohnehin keine Probleme). Sofern das Stammkapital nicht tangiert wird (die UG also bereits über genügend ungebundenes Vermögen verfügt), stellt sich diese Frage nicht. Die gleichen Überlegungen stellen sich in Bezug auf eine verdeckte Sacheinlage mit potenzieller Differenzhaftung.
Inwiefern seitens des Providers eine unkomplizierte Übertragung möglich ist, kann ich nicht beurteilen. Da es sich um eine Vertragsübernahme handelt, müsste dieser zustimmen. Sofern dies erfolgt, gehen alle Rechte und Pflichten aus dem entsprechenden Vertrag auf die UG über (auch bzgl. der Rechnungsmodalitäten).
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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