Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
unter Berücksichtigung der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen möchte ich nachfolgend gerne die von Ihnen gestellte Anfrage beantworten.
Beachten Sie jedoch bitte, dass im Einzelfall weitergehende Informationen für eine fundiertere Einschätzung der Rechtslage erforderlich sein können und dass das Fehlen relevanter Informationen dazu führen kann, dass die Einschätzung unter Berücksichtigung solcher Informationen eine andere sein könnte. Auch kann diese Einschätzung in vielen Fällen ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Die Rechtslage stellt sich hier wie folgt dar:
Für das beabsichtigte Vorhaben böte sich zunächst ggf. eine Teilung der Geschäftsanteile an. Da der bisherige Geschäftsanteil bei der UG durch Bareinlage erbracht wurde, ist dies auch unproblematisch. Hierfür ist ein Gesellschafterbeschluss erforderlich (§ 46 Nr. 4 GmbHG). Denn Anteile ansonsten bestünden Anteile von 4.000 EUR, 900 EUR und 100 EUR. Dies ist aber auch nicht problematisch, sondern eher eine kosmetische Frage. Je kleiner ein Geschäftsanteil, desto höher die Fungibilität. Deswegen lauten Geschäftsanteile oftmals auf einen vollen Euro.
Einer vertraglichen Anpassung bedarf es zwingend überhaupt nicht. Es muss lediglich eine - in der Tat notariell zu beurkundende (§ 55 Abs. 1 GmbHG) - Kapitalerhöhung durchgeführt und natürlich auch eine neue Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden. Natürlich kann eine Anpassung der Satzung aus inhaltlichen Gründen notwendig sein. Dies hängt vom Gesellschaftsvertrag ab.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Informationen bestmöglich geholfen zu haben und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Lenz
-Rechtsanwalt-
Antwort
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