Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Die Beantwortung Ihrer Frage ohne Einbeziehung der Verträge mit den Verlagen würde so aussehen, dass Sie als Urheber eines Artikels diesen verwerten dürfen, wie Sie wollen. Sie unterliegen hier keinerlei Beschränkung, wenn Sie ein Werk, dass Sie alleine gefertigt haben, Dritten zur Nutzung freigeben.
2.Nach Ihrer Aussage treten Sie Nutzungsrechte an die jeweiligen Verlage ab, bei denen Ihre Artikel veröffentlicht wurden. Es kommt darauf an, was genau vereinbart wurde. Wenn Sie den Verlagen die ausschließlichen Nutzungsrechte an Ihrem Werk übertragen haben, können Sie daneben Ihre Werk zum einen nicht mehr Dritten zur Nutzung, Verwertung etc überlassen und gegebenenfalls dürfen nicht einmal Sie selbst es mehr nutzen, § 31 UrhG
.-Sollten Sie lediglich ein einfaches Nutzungsrecht eingeräumt haben, kann der Verlag die weitere Nutzung durch Sie nicht unterbinden.
3.Es ist also durchaus maßgeblich, welche Rechte Sie den Verlagen eingeräumt haben. Sollte ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt worden sein, dürfen Sie auf Ihrer Webseite nach wie vor eine Liste Ihrer Publikationen veröffentlichen und auf die Artikel linken. Jedoch dürfen Sie diese Artikel nicht selbst weiter verbreiten. Wenn eine private Person sich zum privaten Gebrauch Ihren Artikel kopiert, so ist dies erlaubt, § 53 UrhG
. Die Frage, wie Sie den Artikel weitergeben, kann nur dann eine Rolle spielen, wenn Ihnen vertraglich z.B. nur eine bestimmte Art der Weitergabe untersagt wurde (was unwahrscheinlich ist).
Wenn ein Artikel von Ihnen in einem Sonderdruck veröffentlicht wurde und der Verlag die ausschließlichen Nutzungsrecht innehat, kann der Verlag Schadensersatzansprüche geltend machen.
Sie sollten sich stets die eigene Nutzung und das Recht zur Weitergabe Ihrer Artikel vorbehalten.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich fürchte, Sie haben mich an zwei Stellen nicht ganz verstanden:
1. Unter Sonderdrucken verstand ich solche, die vom Verlag erzeugt und an mich (meist gegen Entgelt) abgeben wurden, damit ich sie an Andere weitergeben kann. Es handelt sich dabei um eine feste Anzahl von Papierexemplaren, z.B. 100 Stück.
2. Wie Sie sagen, kann nach $53 UrhG jeder für seine privaten oder wissenschaftliche Zwecke einen Artikel kopieren. Der technische Kopiervorgang ist dabei - soweit ich es verstehe - nicht festgelegt. Wenn ich jemandem also die Gelegenheit gebe, zu kopieren, sollte dies zulässig sein. Dabei spielt meines Wissens auch eine Rolle, wieviele Personen Zugang zur Kopiermöglichkeit bekommen. Ein unbeschränkter Kreis ist sicher unzulässig, für private Kopien habe ich mal die Zahl 7 (gute Bekannte) gehört, an die auch eine explizite einzelne Wiedergabe zulässig ist, bei wissenschaftlichen Kopien sollte der Kreis GRÖSSER sein. Die Frage ist nur, wieviel? Meine Vorgehensweise sollte also nur eine erlaubte Unterstützung zur erlaubten Selbstkopie sein, nicht eine eigentliche Verbreitung. Nur: wo ist die Grenze?
Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Der sicherster Weg ist die Verteilung in Abstimmung mit dem Verlag. Insbesondere wenn Sie in weiterer Zukunft vorhaben, mit dem Verlag zusammen zu arbeiten, sollten Sie versuchen, die Problematik offen anzusprechen.
2. Die Sonderdrucke wollen Sie - so verstehe ich Ihre Ausführungen- anstelle in Printform in digitaler Form hergeben und dafür eine Printausgabe "entwerten". Jedoch stellt die Umwandlung des Printwerkes in eine digitale Form eine Vervielfältigung dar, die in Ihrem Fall nicht Ihrer eigenen privaten Nutzung dient, was erlaubt wäre(Wandke/Bullinger, § 53 RN 25), sondern es Dritten erleichtern soll, Kopien zu erstellen. Insbesondere bei der Umwandlung in digitler Form besteht die Gefahr, dass der Dritte, der Ihnen vielleicht noch bekannt ist, seine Kopie dann ohne weiteres wiederum kopieren und weitergeben kann..
Die von Ihnen angesprochene und vom Bundesgerichtshof aufgestellte Zahl von 7 Kopien ist zwar heute nicht mehr als feste Größe anzusehen und kann im Einzelfall variieren. Wo die Grenze in Ihrem speziellen Fall liegt, wird verbindlich nur ein Gericht entscheiden können.
Ihre Frage berührt ein Thema mit einer Vielzahl von Varablen, die hier zu beachten sind.
Das sicherste wäre es, wenn Sie mit dem Verlag eine Lösung erarbeiten.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin