Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der von Ihnen gemachten Angaben, möchte ich Ihre Fragen, wie folgt, beantworten.
Grundsätzlich genießen Texte als Sprachwerke nach § 2 Abs. 1 UrhG
urheberrechtlichen Schutz, sofern sie eine gewisse schöpferische Höhe erreichen. Hiervon ist zunächst einmal grundsätzlich bei eigenen Gesetzeserläuterungen (Erklärungen von Gesetzen) sowie Texten und Erläuterungen zu sozialen Themen im Zweifel auszugehen.
Die Gesetzestexte selbst sind wie auch beispielsweise Verordnungen und Urteilsbegründungen etc. als amtliche Werke nach § 5 UrhG
nicht schutzfähig, d.h. diese dürfen Sie auch ohne Quellangabe verwenden. Quellangaben sind aber besser.
Nach § 3 UrhG
dürften Ihre eigenen Übersetzungen als Bearbeitungen eigenständigen urheberrechtlichen Schutz entfalten, sofern die - wie im Regelfall wohl anzunehmen - persönlich geistige Schöpfungen von Ihnen als Übersetzer sind. Allerdings berührt das Urheberrecht der Vorlage (des Originalwerks) grundsätzlich nicht, d.h. die Urheberrechte des ursprünglichen Autors bleiben bestehen.
Zu Ihren Fragen im Einzelnen:
1. Im Zweifel sollten Sie sich bezüglich der verwendeten Texte sowohl die Zustimmung des Portals aber zwingend auch des entsprechenden Autors vorher einholen. Zu Beweiszwecken sollte die Zustimmung belegbar sein. Eventuell findet sich bei den Portalen etwas hierzu in deren Nutzungsbedingungen.
2. Daneben sollten Sie immer die Quelle von urheberrechtlich geschützten Werken angeben. Darauf hat der Urheber nach § 13 UrhG
einen Anspruch. Sie sollten also als Quelle das Fremdportal unter Nennung des tatsächlichen Autors angeben. Eine Verlinkung schadet auf die konkrete URL des Textes nicht. Eventuell finden sich in den Nutzungsbedingungen des Portals weitere Hinweis zur Verwendung und Quellangabe.
3. Bei Zuwiderhandlungen laufen Sie Gefahr urheberrechtlich vom Urheber selbst oder von einem etwaigen Rechteinhaber (z.B. das Portal) kostenpflichtig abgemahnt zu werden. Sofern die Abmahnung dann berechtigt ist, müssten Sie einen Lizenzschaden (welcher nach einer fiktiven Lizenzanalogie berechnet werden kann) sowie die Anwaltskosten für die Abmahnung dem Abmahner erstatten. Wie hoch die konkret ausfallen, ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig und kann jetzt konkret nicht gesagt werden. Das können aber mehrere hundert Euro sein. Adsense Einkommen könnte dabei berücksichtigt werden. Strafanzeigen sind zwar im Urheberrecht möglich, aber nach meiner Erfahrung eher unüblich. Den Urhbern geht es hauptsächlich um Unterlassen und Zahlung von Schadensersatz etc.
4. Um so mehr Veränderungen mit eigenen Aspekten ist um so besser. Copy und Paste (Kopieren und Einfügen) ist keine gute Idee. Der Text sollte sich als eigenständiger Text von Ihnen mit eigenen Formulierungen darstellen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Bernhard Schulte
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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