Sehr geehrte Fragestellerin,
leider befindet sich der derzeitgte Nutzungsvertrag nicht als Anlage Ihrer Anfrage.
Alle Fragen sind schlicht mit nein zu beantworten, mit Ausnahm Ihrer Frage Nr. 1 = Ja, der Dienstwagen ist stets ein Teil Ihrer Vergütungsabrede und daher nicht einseitig veränderbar.
Die Verschlechterungen haben Sie daher nicht zu übernehmen.
Es andelt sich offenkundig um eine "Änderungsakündigung" Ihres Arbeitsvertrsges, welche aber nicht wirksam ausgesprochen und dahern für Sie nicht beachtlich ist.
Sie haben Anspruch auf jenen Dienstwagen, welcher Ihne zugesichert wurde, ohne zusätzliche Haftung und auch nach Auslaufen der Leasingvertragsverhältnisse.
Antwort
vonRechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
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Rechtsanwalt Hans-Jochen Boehncke
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Sehr geehrter Hr. Boehncke
Vielen Dank für Ihre Antwort.
ich wusste nicht, daß ich ihnen im Anhang hätte etwas mitschicken können.
Im Arbeitsvertrag unter § 5 Firmenwagen heißt es unter Punkt 3: "Näheres regeln die jeweils gültigen Richtlinien für Dienst PKW-Benutzer des Arbeitgebers. Die aktuelle Fassung ist beigefügt als Anlage 3 und Bestandteil des Arbeitsvertrages".
In der Dienstwagenregelung vom 01.02.2008 steht nichts von Haftung bei Falschbetankung oder einer Selbstbeteiligung. Mein Auto ist mein "Arbeitsgerät"; ist mein Arbeitgeber nicht versichert für Schäden, die Ich verursache ??
Bis jetzt habe ich noch nicht unterschrieben, droht mir die Kündigung, wenn ich da nicht unterschreibe?
Wo kann man rechtsverbindliches über die 1 % Regelung nachlesen ??
Sollten das zuviele " Zweitfragen " sein, dann melden sie sich bitte, dann bezahle ich mehr.
MfG
Gruad
Es kann Ihren Arbeitgeber nicht entlasten, dass er im Arbeitsvertrag von einer "jeweils gültigen Fassung" spricht; die bei Untrerschrift des Arbeitsvertrages gültige Fassung ist maßgeblich- sonst umgeht Ihr Arbeitgeber zwingede Kündigungsschutzbestimmungen.